Mietvertrag von 1966 ohne starren Renovierungspflicht aber Endrenovierung
In diesem Mietvertrag (es handelt sich um einen Vordruck vom Landesverband der Hessischen Haus- u.Wohnungseigentümer) sind keine starren Renovierungsklauseln festgelegt. Der Passus zu Instandhaltung der Mieträume lautet wie folgt: "Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohe, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen) in den Mieträumen auszuführen sowie - ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden_ die Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Waschbecken, einschl. der Leitungen, Ofen, Herde, Gas- und Elektrogeräte und ähnliche Einrichtungen, Badeeinrichtungen, instandzuhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen." Fristen dafür werden nicht aufgeführt!