Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsächlich ist die von Ihnen aufgeführte Formulierung, dass die Wohnung durch eine Fachfirma zu renovieren sei, unwirksam, da Sie auch die Möglichkeit haben müssen, die Arbeiten selbst (aber fachgerecht) auszuführen.
Insofern haben Sie nach dieser Klausel zwar zu renovieren, sind dann aber nicht gezwungen, dies durch eine Firma machen zu lassen.
Sie haben, da dies mit dem Vermieter bei Einzug vereinbart wurde, die Wohnung besenrein zu übergeben. D.h., dass die Wohnung von groben Verschmutzungen befreit wurde. Das Putzen der Fenster beispielsweise gehört nicht dazu.
Wenn der Vermieter bei Einzug eine Wand hat streichen lassen und der Zustand der Wand dies erfordert, ist diese Wand neu zu streichen. Allerdings auch nur dann, wenn es der Zustand erfordert. Dübellöcher, sofern es nicht unverhältnismäßig viele sind, müssen lediglich zugemacht werden. Ein Überstreichen ist hier nicht zwingend notwendig. Insbesondere ist ein neues Tapezieren unverhältnismäßig.
Sie sollten dies tatsächlich mit dem Verweis auf die regelmäßige BGH - Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen verweigern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für die Beantwortung.
Ich muss nochmals wegen der Schönheitsreparatur nachfragen.
Es ist doch vorgeschrieben, daß Wohnräume im Abstand von 5 Jahren neu gestrichen werden müssen? Dieser Zeitraum wäre nun aber um.
Kann der Vermieter aufgrund dieser Tatsache nicht doch einen Anstrich verlangen? Die Wand ist ansonsten (bis auf die 10 Dübellöcher)vollkommen in Ordung.
Auch die Tatsache, daß es eine hochwertigere Tapete ist spielt keine Rolle.
Vielen Dank für die Beantwortung.
Ich habe nochmals eine andere Frage zu Terrassen-Fliesen.
Wie muss ich da vorgehen um einen weiteren Rat von Ihnen zu erhalten
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Tatsächlich ist es nicht vorgeschrieben, dass Wohnräume alle 5 Jahre neu gestrichen werden müssen. Erlaubt sind Fristen, wenn sie deren Einhaltung dennoch vom Zustand der Wohnung abhängig bleibt, wenn also die vorgegebenen zeitlichen Abstände durch Einschränkungen wie "in der Regel", "grundsätzlich", o.ä. ergänzt werden.
Der Vermieter kann also den Anstrich fordern, wenn der Zustand der Wand es erfordert. Hier handelt es sich um eine Wand, die gestrichen werden soll, da sie bei Einzug renoviert wurde. Da die Wand nach Ihren Aussagen vor 6 Jahren gestrichen wurde und zudem 10 Dübellöcher enthält, was nun doch schon Einiges mehr als 7 ist, sollten Sie tatsächlich dann diese eine Wand streichen. Eine Neutapezierung ist aber nach meiner Einschätzung völlig unverhältnismäßig.
Was den Rest der Wohnung anbelangt, so ist vereinbart, dass diese unrenoviert übergeben wird.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.