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Renovierung - Auszug

| 14. Mai 2015 11:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Neutapezieren einer Wand bei wenigen Dübellöchern nicht verhältnismäßig. Ebenso unwirksam ist eine Klausel im Mietvertrag die fachmännische Renovierung fordert.

Wir haben ab dem 1.4. 2009 ein Reihenhaus angemietet. Nun ziehen wir aus und die Vermieterin möchte, daß wir einiges renovieren.
Im Mietvertrag steht folgendes: Für Instandsetzungsarbeiten hat der Mieter einen zur Ausführung dieser Arbeiten geeigneten Gewerbebetrieb zu beauftragen.
1.) Wie ich in div. Foren gelesen habe, ist dieser Passus ungültig und somit alle von mir zu verlangenden Renovierungsarbeiten?

Weiterhin Die Schönnheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen.
Lt. Absprache mit Vermieter.

Nun zum jetzigen Sachverhalt. Bei Einzug wurde vereinbart, daß wir das Haus unrenoviert übernehmen und bei Auszug wieder besenrein gehen.
Im Wohn-Essbereich jedoch war die Tapete mit einer Lasur gestrichen, so daß es uns nicht möglich war selbst zu streichen. Daraufhin hat der Vermieter einen Fachbetrieb beauftragt um dies zu erledigen.

Jetzt beim Auszug verlangt der Vermieter diesen Raum wieder zu streichen. Hierzu wäre ich ja auch noch bereit gewesen.
Bei der Abnahme jedoch entstand ein Disput:
In einer Wand (Fernsehwand) sind nun 7 Löcher für die Befestigungen.
Auf meinen Vorschlag die Wand zu streichen und die Löcher zu zu spachteln (auf meine Kosten) kam der Einwand - dies sei eine Glasfaser-Tapete (die habe ich aber nicht gewünscht, sondern die war vom Vermieter tapeziert.
und man müsse nun die ganze Wand neu tapezieren und spachteln und dann streichen,
da man sonst die Dübellöcher immer noch aus der Nähe sehen würde?

2.) Bin ich hier überhaupt verpflichtet überhaupt eine Arbeit zu übernehmen?
3.) Ist die Verhältnismässigkeit hier noch richtig? 7 Löcher und eine koml. Renovierung?

14. Mai 2015 | 13:37

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Tatsächlich ist die von Ihnen aufgeführte Formulierung, dass die Wohnung durch eine Fachfirma zu renovieren sei, unwirksam, da Sie auch die Möglichkeit haben müssen, die Arbeiten selbst (aber fachgerecht) auszuführen.
Insofern haben Sie nach dieser Klausel zwar zu renovieren, sind dann aber nicht gezwungen, dies durch eine Firma machen zu lassen.

Sie haben, da dies mit dem Vermieter bei Einzug vereinbart wurde, die Wohnung besenrein zu übergeben. D.h., dass die Wohnung von groben Verschmutzungen befreit wurde. Das Putzen der Fenster beispielsweise gehört nicht dazu.
Wenn der Vermieter bei Einzug eine Wand hat streichen lassen und der Zustand der Wand dies erfordert, ist diese Wand neu zu streichen. Allerdings auch nur dann, wenn es der Zustand erfordert. Dübellöcher, sofern es nicht unverhältnismäßig viele sind, müssen lediglich zugemacht werden. Ein Überstreichen ist hier nicht zwingend notwendig. Insbesondere ist ein neues Tapezieren unverhältnismäßig.

Sie sollten dies tatsächlich mit dem Verweis auf die regelmäßige BGH - Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen verweigern.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2015 | 15:15

Vielen Dank für die Beantwortung.
Ich muss nochmals wegen der Schönheitsreparatur nachfragen.
Es ist doch vorgeschrieben, daß Wohnräume im Abstand von 5 Jahren neu gestrichen werden müssen? Dieser Zeitraum wäre nun aber um.
Kann der Vermieter aufgrund dieser Tatsache nicht doch einen Anstrich verlangen? Die Wand ist ansonsten (bis auf die 10 Dübellöcher)vollkommen in Ordung.
Auch die Tatsache, daß es eine hochwertigere Tapete ist spielt keine Rolle.

Vielen Dank für die Beantwortung.
Ich habe nochmals eine andere Frage zu Terrassen-Fliesen.
Wie muss ich da vorgehen um einen weiteren Rat von Ihnen zu erhalten

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Mai 2015 | 16:39

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Tatsächlich ist es nicht vorgeschrieben, dass Wohnräume alle 5 Jahre neu gestrichen werden müssen. Erlaubt sind Fristen, wenn sie deren Einhaltung dennoch vom Zustand der Wohnung abhängig bleibt, wenn also die vorgegebenen zeitlichen Abstände durch Einschränkungen wie "in der Regel", "grundsätzlich", o.ä. ergänzt werden.

Der Vermieter kann also den Anstrich fordern, wenn der Zustand der Wand es erfordert. Hier handelt es sich um eine Wand, die gestrichen werden soll, da sie bei Einzug renoviert wurde. Da die Wand nach Ihren Aussagen vor 6 Jahren gestrichen wurde und zudem 10 Dübellöcher enthält, was nun doch schon Einiges mehr als 7 ist, sollten Sie tatsächlich dann diese eine Wand streichen. Eine Neutapezierung ist aber nach meiner Einschätzung völlig unverhältnismäßig.

Was den Rest der Wohnung anbelangt, so ist vereinbart, dass diese unrenoviert übergeben wird.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.

Bewertung des Fragestellers 15. Mai 2015 | 12:17

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