Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
Zunächst ist mir nicht ganz klar, wo sich der Zusatz „Gilt auch für Gartenanpflanzungen“ befindet. Hierauf muss es u. U. aber auch gar nicht ankommen.
Gesetzlich bestimmt sich das Wegnahmerecht des Mieters seit der Mietrechtsreform nach § 539 BGB
. In Absatz 2 heißt es:
„Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.“
Als Einrichtung gilt eine Sache, die mit der Mietsache verbunden ist und dazu bestimmt ist, dem Zweck der Mietsache zu dienen (BGH Z 101, 37). Hierzu zählen auch umpflanzbare Sträucher und Bäume im Garten (OLG Düsseldorf VersR 99, 453
). Damit besteht grundsätzlich ein Wegnahmerecht Ihrer Schwiegermutter, sie könnte also den Garten mitnehmen. Ich unterstelle auf Grund Ihrer Schilderung, dass die Pflanzen umgepflanzt werden können.
Dieses Wegnahmerecht kann der Vermieter durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden (§ 552 BGB
). Diese Bestimmung entspricht der alten Fassung des § 547 a BGB
.
Insoweit gibt der Mietvertrag nur die gesetzlichen Folgen wieder, sowohl in § 14 I MV als auch im § 14 II MV. Es werden nur ergänzend Ausführungen zum Zustand und zur Berechnung der evtl. Entschädigung gemacht.
Weder vertraglich noch gesetzlich ist der Vermieter verpflichtet, von seinem Recht, die Wegnahme zu verweigern, Gebrauch zu machen. Damit fällt auch keine Entschädigung an.
Einen Anspruch auf Entschädigung besteht also nicht – die Sachen können weggenommen werden.
Die Regelung des § 14 III MV ist in diesem Zusammenhang auszulegen. Verstreicht die Frist, soll der Mieter verzichten. Hierin liegt eine Fiktion der Verzichtserklärung. Diese wird man dahingehend verstehen müssen, dass mit dem Verzicht keinerlei Rechte mehr hergeleitet werden und somit auch keine Entschädigung verlangt werden. Der Ausschluss des Wegnahmerechts ist grundsätzlich zulässig, auch entschädigungslos (OLG Karlsruhe, NJW-RR 86, 1394
), eine Verfallsklausel hat den Charakter einer Vertragsstrafe (BGH WM 68, 799
).
Nach alledem sehe ich für einen durchsetzbaren Anspruch wenig Chancen – auch wenn es absurd wäre, die Bäume und andern Pflanzen (sofern möglich) zu entfernen und den Garten wieder zu verwüsten.
Trotzdem: Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter nach § 546 BGB
verpflichtet, die Einrichtungen wieder zu entfernen. Dies steht auch in § 14 I MV und entspricht der Rechtsprechung des BGH (NJW 81, 2564
) – dies gilt sogar, wenn das Einbringen mit Zustimmung des Mieters geschehen ist (BGH NZM 99, 478
)
Oben Gesagtes gilt selbstverständlich entsprechend für die Sat-Anlage.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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