Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall - Pflichtteilergänzungsanspruch
Der Betrag von 15.000 EUR, welchen sich die Tochter K im Dez. 2005 (als Herr R noch lebte) bediente (siehe weiter oben) – ist dieser dem Nachlass zuzurechnen bzw. als eine Schenkung zu Lebzeiten zu verstehen oder als „verfrühter“ Anspruch auf ihr eigenen Erbteil (Erbteil ihrer leiblichen Mutter Frau R) zu sehen ? ... Können evtl. die geleisteten Hausmeistertätigkeiten bzw. oben aufgeführten Dienstbarkeiten der Tochter S und ihrem Ehemann gegenüber den Eheleuten R „verrechnet“ werden, als dann evtl. der Differenzbetrag (ortsübliche Miete abzüglich gezahlter Miete) als Anstandsschenkung zu sehen sind, wonach ja die Anrechnung zum Pflichtteil (§2325 BGB bis §2329 BGB) entfallen würde? (§2330 BGB) 6.