Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben gegenüber der Bank keinen Anspruch auf Umschreibung des Kontos auf die Erbengemeinschaft und auch keinen Auskunftsanspruch auf Einsicht in die Kontenunterlagen, selbst wenn Sie einen (gemeinschaftlichen) Erbschein vorlegen. Denn zum Einen fällt das Konto offiziell nicht in den Nachlass, zum Anderen bräuchten Sie hierzu die Zustimmung der anderen Miterben.
Deshalb sollten Sie anders vorgehen und zunächst Ihre sich hier unter anderem aus § 2027 BGB ergebenden Auskunftsansprüche und Ihre Mitwirkungsansprüche gemäß § 2038 BGB gegenüber den Miterben geltend machen.
D.h.: Soweit die anderen Miterben sich aufgrund eines nicht oder nicht in diesem Umfang zustehenden Ebrecht angemaßt haben, auf Vermögen des Erblassers zuzugreifen, müssen diese Ihnen gegenüber detailliert Rechenschaft ablegen (§§ 259 , 260 BGB). Dieser Anspruch ist auch einklagbar, Sie können sich so auch einen Überblick über mögliche Ausgleichsansprüche verschaffen.
Da die Miterben untereinander verpflichtet sind, zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beizutragen, kann sich hieraus auch ein Anspruch auf Umschreibung des Kontos ergeben. Allerdings müssten sich die Erben zunächst darauf verständigen, dass das Konto überhaupt als zum Nachlass gehörend zu betrachten ist, oder es muss z.B. auf entsprechende Feststellung geklagt werden.
Möglich ist auch, die anderen Miterben auf Mitwirkung zu bestimmten Handlungen zu verklagen, die im Interesse der Erbengemeinschaft liegen und die nicht durch einen Miterben allein vollzogen werden können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung an die Hand geben, gerne können Sie zu meinen Ausführungen und den zitierten Vorschriften noch Rückfragen stellen. Eine genauere Auskunft dürfte allerdings nur anhand einer eingehenden persönlichen Beratung möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt