Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Rücktrittsrecht gegen Einbehalt von 10 % steht ausser Frage- dieses hängt auch nicht davon ab, ob bereits eine Gegenleistung erbracht worden ist. Die "Strafzahlung" für den Rücktritt fällt in jedem Fall an.
Dies jedoch nicht, wenn die Finanzierung scheitert. Allerings wäre das Scheitern dann auf ihr eigenes "Verschulden" zurückzuführen; nach § 276 BGB
analog haben Sie vorsätzliches Handeln zu vertreten, auch das vorsätzliche Verhindern des Eintritts einer Bedigung.
Dies ist in § 162 BGB
geregelt. Danach gilt:
Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Sie können natürlich versuchen diesen Weg zu gehen. Erfährt die Hausbaufirma von dem Vorgehen, muss sie dieses Handeln - also die Herbeiführung der Kreditverhinderung - beweisen können ( vgl. OLG Köln, Urteil vom 13. September 2011 - Az. 15 U 60/09
).
Im schlimmsten Fall müssen Sie also die 10 % bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 18.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tamas Asthoff
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