. §9 Schönheitsreparaturen (1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter. (2) Die Schönheitsreparaturen sind in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig: in Küchen, Bädern und Duschen: alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen und Keller: alle 7 Jahre, Türen mit Zargen, Fenster mit Rahmen, Parkettböden, Heizkörper mit Heizrohre: alle 5 Jahre. (3) Zu den Schönheitsreparaturen gehören: das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken; das Streichen, Versiegeln oder Abziehen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. (4) Der Mieter hat spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten fachmännisch auszuführen oder dem Vermieter die Kosten zu erstatten. Werden die Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereites während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen. ... Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind.