Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Sie haben Ihre Fragen bereits "aufgeschlüsselt", sodass ich mich ohne weitere Einführung direkt hieran orientieren möchte.
zu 1) Sofern Ihre Vereinssatzung hierzu keine besonderen Regelungen vorsieht, kann eine Rücktrittserklärung grundsätzlich auch mündlich erfolgen. Die Schriftform dient in der Regel nur der Klarheit und Dokumentation. Daher wäre hier grundsätzlich keine Erklärung nachzureichen.
zu 1.1) Tatsächlich bestehen immense Bedenken, ob der Rücktritt wirksam erklärt wurde. Das hat aber nicht damit zu tun, dass Sie den Rücktritt auf einem Info-Abend erklärt haben, sondern damit, dass das Gesetz in § 26 Abs. 2 S. 2 BGB
regelt: "Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands." Die Rücktrittserklärung ist grundsätzlich gegenüber dem Verein abzugeben. Wenn also nur drei Vorstandsmitglieder verblieben sind, könnte hier die Frage aufgeworfen werden, ob Sie jeweils wirksam gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied den Rücktritt erklärt haben oder erklären konnten. Hier müsste man den genauen (zeitlichen) Ablauf und Ihre Satzung ggf. genauer prüfen.
zu 2) Sie können den Rücktritt begründen, Sie müssen dies nicht.
zu 3) Auch hier ist Ihre Satzung zu befragen. Wenn aber alle Vorstandsmitglieder wirksam zurückgetreten sind, dann können Sie nicht mehr als "Alt-Vorstand" eine Mitgliederversammlung einberufen. Notfalls müsste ein Notvorstand durch das Amtsgericht gem. § 29 BGB
bestellt werden.
zu 4) Sie sind als Altvorstand nicht verpflichtet, nach Nachfolgerinnen und Nachfolgern zu suchen. Häufig ist dies aber sinnvoll.
zu 5) Würden sich keine oder nicht ausreichend Kandidaten finden lassen, gilt die Antwort zu Nr. 3, dann müsste ggf. ein Notvorstand durch das Amtsgericht bestellt werden. Das sollte der Verein möglichst verhindern, weil dies häufig als umständlich und hinderlich gilt.
zu 6 und 7) Wenn keine besonderen Modalitäten in Ihrer Rücktrittserklärung oder Vereinssatzung vorgesehen sind und alle Rücktritte wirksam waren, bestehen hier keine Pflichten mehr, außer das Amt ordnungsgemäß abzugeben (also z.B. Unterlagen an eine Geschäftsstelle und spätere Nachfolger zu übergeben, Meldungen an das Vereinsregister zu veranlassen, Kontokarten zurückzugeben, etc.).
Eine Haftung für das vergangene Tun besteht weiterhin, die Amts"abgabe" müssen Sie ordnungsgemäß abwickeln, notfalls auch Schaden vom Verein, z.B. durch Bestellung eines Notvorstandes über das Amtsgericht, abwenden.
Sie können sich selbstverständlich zur Wiederwahl stellen, dann würden Sie Ihr altes Amt neu übertragen bekommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Ihre Situation im Verein ist sicherlich nicht beneidenswert, eine schnelle Mitgliederversammlung hilft in aller Regel die Geschäfte wieder neu zu ordnen.
Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zum klaren Verständnis zu Punkt 1.1 :
Verstehe ich das richtig, dass wenn sich die 3 übriggeblieben Vorstandmitglieder im Vorfeld des besagten Infoabends, im Falle einer Eskalation oder Uneinigkeit, darauf geeinigt haben, respektive sich vorher gegenseitig darüber erklärt haben Ihren Rücktritt einzureichen (was dann einem geschlossenen Rücktritt gleich komm !?), wäre dieser Rücktritt doch wirksam, oder?
Die Satzung sagt zu diesem Fall nichts weiter aus; hier ein Auszug:
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Kassenwart
• Jugendwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart,
vertreten.
Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ergänzt sich der Vorstand unter nachträglicher Zustimmung
der nächsten Mitgliederversammlung.
........
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 20 % der
erwachsenen Mitglieder beantragen.
.......
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage und den ergänzenden Satzungsauszug.
Wenn die drei verbliebenen Vorstandsmitglieder jeweils einander den Rücktritt erklärt haben und - so muss man es sich gedanklich vorstellen - noch für den Zeitpunkt der Erklärung der/des jeweils anderen Mitglieds noch im Amt waren, sind alle Rücktrittserklärungen wohl wirksam. Wenn alle drei hintereinander den Rücktritt erklärt hätten, hätte dem dritten (also letzten) Vorstandsmitglied schlicht und einfach kein Empfänger mehr zur Verfügung gestanden.
Die Satzungsregelung "bis zur Neuwahl im Amt" zu bleiben, ist auf Ihren Sachverhalt nicht anwendbar. Dies bezieht sich lediglich darauf, dass sich aufgrund der Terminierung der Mitgliederversammlung der Umstand ergeben kann, dass erst 3 Jahre und 1 Woche nach der Wahl eine Neuwahl erfolgen könnte. Dann soll das gewählte Mitglied auch verpflichtet sein, diese eine Woche "über der Wahlperiode" sein Amt rechtmäßig wahrzunehmen. Bei einem Rücktritt findet dies aber keine Anwendung.
Da kein Vorstand mehr zur Verfügung stehen dürfte, kommt in Ihrem Fall wohl nur eine Bestellung eines Notvorstands in Betracht kommen, dessen einzige Aufgabe die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Vorstands sein dürfte. Weitere Informationen eines Kollegen hierzu finden Sie online z.B. auch unter http://www.iww.de/vb/archiv/vereinsrecht-der-notvorstand-f17985.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt