Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Der Wiederbeschaffungswert richtet sich nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache. Wenn der Sachverständige nunmehr Ihr Fahrzeug als differenzbesteuertes Fahrzeug eingestuft hat, bedeutet dies, dass eine vergleichbares Ersatzfahrzeug im Falle eines Kaufes von einem Gebrauchtwagenhändler nur differenzbesteuert als Gebrauchtwagen im Privatverkauf verkauft worden wäre. Es handelte sich hierbei um einen Gebrauchtwagen. Wenn Sie nun ein anderes Fahrzeug wählen, welches mit 16 % MwSt belegt ist, dann ist dies ein höherwertiges Fahrzeug. Ihnen muss jedoch nur der Bruttowiederbeschaffungswert, den der Sachverständige festgestellt hat, erstattet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
gerlach@internetkanzlei.de
Sehr geehrte Frau Gerlach,
aus Ihrer Antwort geht leider nicht hervor, wie es mit der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer steht. Soweit mir bekannt ist, müsste mir diese doch erstattet werden und nicht die fiktiv festgelegt des Gutachters?
Die Versicherungen zahlen in der Regel zunächst nur den Nettowiederschaffungswert und nicht den Bruttowiederbeschaffungswert. Das wäre in meinem Fall 8.500 Euro minus 166,67 Euro (bei 2% Differenzumsatzsteuer vom Bruttowiederbeschaffungswert) = 8.333,33 Euro.
Wenn ich nun einen Ersatzwagen von einem Privatverkäufer kaufen würde, fällt keine Mwst an und ich hätte keinen Anspruch auf weitere Erstattung.
Nun habe ich mich für einen Wagen von einem Gebrauchtwagenhändler entschieden, der mir 16% Mwst in Rechnung stellt. Diese mir tatsächlich anfallende Mehrwertsteuer müsste doch von der gegnerischen Versicherung getragen werden, oder? Der Bruttowiederbeschaffungswert müsste sich dann meiner Ansicht nach zumindest auf 8.333,33 Euro plus 1.333,33 Euro (entspricht 16% von 8.333,33 Euro) belaufen?
Es muss doch die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zur Ermittlung des Schadensersatzes herangezogen werden und nicht die willkürliche Entscheidung des Gutachters, einen differenzbesteuerten Ansatz zur Ermittlung des Bruttowiederbeschaffungswertes zu wählen, oder? Es kann doch nicht sein, dass ich mir jetzt einen Händler suchen muss, der Differenzbesteuerung ansetzt, damit ich keinen Verlust durch diesen unverschuldeten Unfall erleide, oder? Aus Ihren Ausführungen konnte ich leider auch nicht entnehmen, warum ein Gebrauchtwagen, der einen Nettowiederbeschaffungswert von 8.333.33 Euro hat (der Wert meines Wagens vor dem eingetretenen Schaden), als differenzbesteuert anzusetzen ist und der Gebrauchtwagen, den ich als Ersatzwagen gewählt habe und lediglich den Nettowiederbeschaffungswert um 957,18 Euro übersteigt, zzgl. 16% Mehrwertsteuer von mir zu zahlen ist. Ist es nicht vielmehr eine Frage des vom Gebrauchtwagenhändler gewählten Umsatzsteuerverfahrens??? Ich würde mich freuen, wenn Sie dazu noch einmal Stellung nehmen könnten, denn aus Ihrer Antwort entnehme ich lediglich, dass ich der Willkür des Gutachters ausgesetzt wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
es tut mir leid, dass meine Antwort nicht verständlich war.
Es wird der Bruttowiederbeschaffungswert erstattet, wenn die Mehrwertsteuer bei einem Kauf eines Ersatzwagens tatsächlich anfällt.
Bei einem Gebrauchtwagenhändler muss dieser bei einem Weiterverkauf des Gebrauchtwagens Mehrwertsteuer auf seinen Gewinn berechnen. Dieser besteht in der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis.
Der Preis, den Sie nun für einen Gebrauchtwagen zahlen, enthält also nur Mehrwertsteuer auf den Gewinn und nicht auf den gesamten Kaufpreis.
In der Rechnung sind jedoch die uns bekannten 16% ausgewiesen.
Damit liegt auch bei einem Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler im Normalfall eine Differenzbesteuerung vor.
Ich hoffe, dass Ihnen die Situtation mit der Mehrwertsteuer klarer geworden ist.
Da es sich jedoch um ein sehr komplexes und schwieriges Thema handelt, würde ich Ihnen empfehlen, einen spezialisierten Anwalt für Straßen- und Verkehrsrecht aufzusuchen, wenn Sie mehr in die Tiefe gehen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin