Im folgenden die Formularklauseln mit Anmerkungen: § 8 Schönheitsreparaturen (1) Die Schönheitsrep. während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten [angekreuzt] „der Mieter“. ... Die genannten Fristen beginnen mit dem Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab dem Zeitpunkte der letzten vom Mieter durchgeführten Schönheitsrep. .Die Fristen sind nicht zwingend, sie gelten nicht, wenn und soweit aufgrund des Zustandes der jeweiligen Räume die Durchführung von Schönheitsrep. nicht erforderlich ist. (3) Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsrep., so ist der Mieter verpflichtet, anteilig die Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsrep. verursacht hätte. ... Handschriftlich wurde von Seiten des Vermieters angefügt: „Bei Auszug des Mieters nach 1 Jahr können 20%, nach 2 Jahren 40%, nach 3 Jahren 60%, nach 4 Jahren 80% und nach 5 Jahren 100% der Kosten für Schönheitsrep. vom Vermieter berechnet werden.“ § 9 Kleinreparaturen Handschriftlich wurde von Seiten des Vermieters angefügt: „und Hausreparaturen durch die Hausverwaltung“ (1) Kleine Instandhaltungen und Instandsetzungen (Kleinrep.) sind vom Vermieter [angekreuzt] „auf Kosten des Mieters“ fachgerecht auszuführen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner schuldhaft verursacht sind. (2) Kleinrep. umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Hähnen und Schaltern für Wasser, Gas und Elektrizität, an Jalousien und Markisen, an den Bedienungselementen der WC- und Badezimmereinrichtung, an Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, an Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper.