Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst gilt zu beachten, dass Beschädigungen der Mietsache, also solche, die einen Verschleiß über die normale Abnutzung hinaus darstellen, von Schönheitsreparaturen vollkommen unabhängig sind. Solche vom Mieter verursachten Schäden sind grundsätzlich vom Mieter zu beheben. Darunter können Schäden wie z.B. gesprungene Scheiben, Fliesen, stärker verkratzte Türen, Dellen, zerrissene Teppiche, stark verkratzte Badewannen und dergleichen mehr fallen.
Betrifft die Mängelliste die durchgeführten Schönheitsheitsreparaturen, so sind Sie zur Beseitigung nur verpflichtet, wenn Sie diese Schönheitsreparaturen überhaupt durchführen mussten. Die üblichen Renovierungsfristen betragen laut Rechtsprechung bei Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre. Sind Sie vor Ablauf dieser Fristen ausgezogen und enthält der Mietvertrag für diesen Fall auch keine Abgeltungsklausel, waren Sie bei normaler Abnutzung schon gar nicht zu den Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Handelt es sich dagegen um Schäden, die keine normale Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache darstellen, kann der Vermieter die Beseitigung bzw. Schadensersatz nur verlangen, wenn der Mieter die Schäden zu vertreten hat. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn die Mängel bereits bei Einzug vorhanden waren. Aus der Regelung des § 538 BGB
folgt diesbezüglich, dass der Vermieter sowohl den Schaden als auch den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache bei Übergabe beweisen muss, weil der Mieter nur für solche Verschlechterungen einzustehen hat, die während der Mietzeit entstanden und nicht Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs sind.
Es kommt in Ihren Fall also weniger darauf an, dass kein Rückgabeprotokoll gefertigt wurde, denn hierzu sind weder Mieter noch Vermieter verpflichtet und es ist auch keine Voraussetzung für die nachträgliche Geltendmachung von Mängeln. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Einzug ein Übergabeprotokoll gefertigt wurde. Haben Mieter und Vermieter eine gemeinsame Wohnungsübergabe durchgeführt und den Zustand der Räume in einem von ihnen gemeinsam unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert, so muss der Mieter darlegen und beweisen, dass ein in dem Protokoll nicht aufgeführter Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Räume vorhanden war, OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.03.2003 - 10 U 64/02
. Geschah dies nicht, müsste der Vermieter beweisen, dass der Schaden während der Mietzeit durch den Mieter verursacht wurde. Gelingt ihm dies nicht, kann er auch keine Beseitigung verlangen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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