Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn den Mietern ein Mitverschulden nachgewiesen werden kann, könnten diese anteilig für den entstandenen Schaden bzw. dessen Beseitigung in Anspruch genommen werden. Allerdings dürfte hier schon der Beweis des Mitverschuldens schwierig werden, da der Mangel je bereits beseitigt wurde. Zudem verjähren Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache innerhalb von 6 Monaten ab Rückgabe (§ 548 BGB), sodass hier wohl leider nichts mehr zu holen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Der Mieter wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass er eine Mitschuld trägt. Und da er noch bis zum 01.09.2023 in der Wohnung wohnt und die Renovierung gerade in vollem Gange ist, kann hier von Verjährung keine Rede sein.
Bitte also hier nochmals um adäquate Auskunft.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da habe ich beim ersten Mal tatsächlich unaufmerksam gelesen und war von einer Übergabe durch den Mieter im Januar 2023 ausgegangen. Bitte entschuldigen Sie meinen Fehler. Verjährung ist dann natürlich kein Thema.
Rein rechtlich können Sie wie bereits ausgeführt anteiligen Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter eine Obhutspflicht verletzt hat und dies kausal für den Schimmelbefall war. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH durften Sie den Schaden auch direkt beseitigen bzw. beseitigen lassen, ohne dem Mieter Gelegenheit zur Beseitigung geben zu müssen (vgl. z.B. BGH 28.02.2018, Az. VIII ZR 157/17)
Es verbleibt aber die Problematik der Beweislast. Sie müssten die Obhutspflichtsverletzung sowie die anteilige Kausalität für den Schimmelbefall im Streitfall beweisen, sodass ein nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko bestünde, wenn weder ein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten noch dessen Kausalität für den Schaden sicher nachgewiesen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen