Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Nun ist meine Frage kann ich nach diesem Fall den Mieter EG fristlos kündigen? und wer ist an der Sachbeschädigung der Türe Schuld?"
Als Vermieter brauchen Sie für die fristlose Kündigung einen wichtigen Grund, der es für Sie unzumutbar macht, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Dies sehe ich nach Ihrer Schilderung allerdings nicht, wenn sich Mieter EG nur diese eine "geistige Auszeit" genommen haben sollte. Sofern also bisher gegen den Mieter EG keine Abmahnungen oder Mietrückstände vorliegen, sehe ich für eine fristlose Kündigung wenig Raum.
Zwar kann auch eine sog. "nachhaltige Störung des Hausfriedens" zur frsilosen kündigung berechtigen, hierzu reicht eber ein einmaliger Aussetzer nicht aus.
Die Sachbeschädigung an der Tür hat derjenige zu vertreten, der die Beschädigung begangen hat, hier also Mieterin DG. Diese kann nicht einfach unsachgemäß die Tür aufbrechen, wenn keine Gefahr im Verzug war. Hier wäre vielmehr ein Schlüsseldienst die besonnenere Wahl gewesen. In aller Regel können Schlüsseldienste eine Tür ohne jedwede Beschädigung öffnen, manchmal muss auch der Zylinder ausgetauscht werden. Dadurch entstehen aber regelmßig geringere Kosten also durch den Einbau einer neuen Tür.
Allerdings trifft den Mieter EG ein Mitverschulden an diesem Schaden, denn hätte er auf die Nachfrage der Mieterin DG den aufgefundenen Schlüssel ausgehändigt, hätte die Tür nicht anderweitig geöffnet werden müssen. Insofern trägt er aber auch nur maximal den Schaden, der bei einer ordnungsgemäßen Öffnung angefallen wäre (Vergleichskosten Schlüsseldienste vor Ort).
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
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