.), so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten der Schönheitsreparaturen (Abgeltungsquote) für Küchen, Bäder und Duschen, sowie für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten an den Vermieter zu zahlen. Für die Nebenräume ist keine Abgeltungsquote zu zahlen. b.Die Abgeltungsquote ist auf der Grundlage eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlages eines Fachbetriebes für die vollständige Ausführung der Schönheitsreparaturen, sowie nach vollen, abgelaufenen Jahren seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Renovierung zeitanteilig zu berechnen. c.Berechnung der Abgeltungsquote nach § 8 Ziff. 2. b.: aa.Bei durchschnittlicher Abnutzung beträgt die Quote je volles, abgelaufenes Jahr seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Renovierung -Für Küchen, Bäder und Duschen 20% -Für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten 12% der veranschlagten vollen Renovierungskosten. bb.Bei Unterdurchschnittlicher Abnutzung berechnet sich die Quote nach dem kürzeren Zeitraum, dem die Abnutzung entspricht. cc.Bei überdurchschnittllicher Abnutzung findet keine Erhöhung der Quote statt d.Berechnungsbeispiele etc., etc e.Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten, die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen oder durch eigenen Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes geringere Kosten darzulegen. Legt der Mieter geringere Kosten dar, hat der Vermieter die Angemessenheit der Höhe der von ihm geltend gemachten Kosten nachzuweisen.