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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie die Mietzahlungen mittlerweile geleistet haben, ist die fristlose Kündigung unwirksam.
Die ordentliche Kündigung könnte ebenso ausgeschlossen sein, wenn der Vermieter keinen ausreichenden Grund vorgebracht hat. Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, ob und wie der Vermieter die Kündigung begründet hat.
Kritisch ist aber insbesondere Ihre handschriftliche Auszugszusage, da diese einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses gleichkommt. Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, wann Sie die handschriftliche Zusage erteilt haben und welchen genauen Wortlaut diese trug.
Im Übrigen ist der 15.09.2007 ein Samstag, d.h. die Räumung verschiebt sich per Gesetz auf den nächsten Werktag.
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Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
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Rückfrage vom Fragesteller
24.08.2007 | 05:42
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Konkret war ich 1 Monatsmiete im Rückstand, welche ich in den folgenden 2 Monaten in 2 Raten zusätzlich zur "normalen" Miete geleistet habe. Dies geschah im mündlichen & schriftlichen Einverständnis des Vermieters. Daraufhin bekam ich vom Vermieter das Schreiben, dass er das Mietverhältnis "auf Probe" fortsetzen würde - unter der Vorraussetzung, dass die nächsten Mietzahlungen pünktlich bei ihm eingingen.
Da ich aufgrund der geschäftlichen Situation ( ich bin selbständig ) die Miete nicht mehr aufbringen konnte, kam ich erneut mit der Mietzahlung in Rückstand ( 1 MM ).
Am 30.7.07 erhielt ich die Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung "Mit meiner Abmahnung vom 11. April hatte ich Ihnen bereits im Falle des Ausbleibens mit einer fristlosen Kündigung gedroht, nachdem die Miete mehrfach um Wochen verspätet ( Anm. Damit ist die Ratenzahlung gemeint ) oder gar nicht gezahlt wurde (Anm. Damit ist der neue Mietrückstand von 1 MM gemeint ). Mit Schreiben vom 11. Juli und in unserem Telefonat vom selben Tag haben Sie mir mitgeteilt, die Miete nicht mehr zahlen zu können und von sich aus kündigen zu wollen - wir haben uns darauf geeinigt, dass Sie das Haus entweder zum 1. September oder zum 1. Oktober verlassen werden. Da diese Kündigung bisher bei mir nicht in schriftlicher Form eingetroffen ist, sehe ich mich gezwungen, unser Mietverhältnis fristlos zu kündigen, gemäß §§ 543 Abs.2 Satz 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 BGB. ... Wie bereits mündlich und schriftlich zugesichert, würde ich mich dann bereit erklären, die ausstehenden Mietzahlungen mit der von Ihnen erbrachten Kaution zu verrechnen.
Ein Widerspruch gegen die fristlose Kündigung steht Ihnen nach dem Gesetz nicht zu. Rein hilfsweise kündige ich Ihnen fristgemäß nach §§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen erheblicher schuldhafter Verletzung Ihrer vertraglichen Verpflichtungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das ist der 31.10.2007. "
Das letzte Treffen des Vermieters hier im Hause war der 18/19.08.2007. Ich habe auf seinem Exemplar "Erhalten & bestätigt. Auszug erfolgt zum 15.09.2007" notiert.
Dass sich der Einzug in die neue Wohnung verzögert, habe ich heute ( bzw. gestern, 23.08.2007 ) erfahren.
Davon habe ich den Vermieter gleich in Kenntnis gesetzt.
Die Kaution betrug 3 MM; somit "hätte" ich doch bis Ende September "Zeit", oder irre ich mich da?
Als ich die handschriftliche Notiz leistete, wurde mir ja bereits für die neue Wohnung mündlich ein früherer Einzugstermin zugesichert, was sich heute/gestern erst geändert hat.
Bevor es Rückfragen gibt ;-) Der Mietvertrag für die "neue" Wohnung läuft "offiziell" erst ab dem 1.10.2007, doch der jetzige Mieter wollte früher ausziehen; da er aber unvorhergesehen erst noch sein neues Objekt renovieren muss und er vor dem 14.09.2007 keinen Urlaub bekommt, hat sich der ganze Termin verschoben.
Ist da rechtlich irgendetwas zu machen? ( Außer, dass sich die Räumung per Gesetz auf den nächsten Werktag verschiebt? )
Mit freundlichen Grüßen
M.B.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.08.2007 | 22:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich halte alle Kündigungen für unwirksam, insbesondere die fristlosen.
Wichtig ist hier für Sie, daß Sie zwar den Auszug zum 15.9.2007 zugesagt haben, die Kündigung aber auf den 31.10.2007 lautet.
Das Mietverhältnis dauert also mindestens bis dahin an, so daß Sie vorher nicht ausziehen müssen.
Ich rege daher an, die Zusage zum Auszug zurückzuziehen.
Soweit Sie das Mietverhältnis fortsetzen wollen, rege ich eine Prüfung der Kündigungen an.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber