. § 6 Auflassung Die Verkäuferin und die Käufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand (§ 1) von der Verkäuferin auf die Käufer zu je 1/2 übergehen soll und bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. ... Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar, Bewilligungen und Anträge gegenüber dem Grundbuchamt zu ändern und zu ergänzen, überhaupt alles zu tun, was verfahrensrechtlich zur Durchführung des Vertrages erforderlich sein sollte, und sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten. § 8 Kosten des Vertrages Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung einschließlich aller notarieller Nebenkosten für Hebegebühren, Treuhandaufträge und dergleichen sowie die Grunderwerbsteuer tragen die Käufer. Die Kosten etwaiger Pfandfreistellung trägt die Verkäuferin. - 6 - § 9 Durchführung des Vertrages Die Vertragsparteien beauftragen den amtierenden Notar mit der Durchführung dieses Vertrages und ermächtigen ihn, alle erforderlichen Genehmigungen sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes über die Grunderwerbsteuer für sie einzuholen und entgegenzunehmen.