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Umgang mit Mehrkosten von Elekotroladesäulen (WEMoG)

| 23. März 2021 10:14 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Die Ausgangslage:
- In einem Wohnhaus mit 3 Eigentümern (A, B und C) möchten 2 davon (A und B) zwei Ladesäulen für ihre Elektroautos schaffen. Eigentümer A und B kommen zusammen auf weniger als 50% der Stimmrechtsanteile.
- Eigentümer A und B haben eine Lastgangmessung durchführen lassen. Ergebnis ist das zwei Ladesäulen ohne teurem Lastmanagement errichtet werden kann. Ab der dritten Ladesäule wird diese aber benötigt. Der Einbau der Ladesäulen würde in der Tiefgarage erfolgen ohne das andere Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt werden.
- Eigemtümer A und B reichen ihre Pläne in der Wohnungseigentümerversammlung ein und bitten um Zustimmung eines Baus ihrer zwei Ladesäulen ohne Lastgangmanagement. Die Kosten dafür würden sie auch selbst zahlen (§21.1 WEMoG). Nach §20.3 WEMoG kann da Vorhaben auch nicht abgelehnt werden.
- Eigentümer C lehnt das vorhaben nicht ab, will aber ebenfalls eine Ladesäule für sein(e) Auto(s). Damit entstehen jedoch Mehrkosten, da neben der neuen Ladesäule auch ein Lastgangmanagementsystem nötig wird.


Wie ist hier die Gesetzeslage, unter der Annahme das sich A, B und C nicht gem. §21.5 WEMoG einigen:

Kann/muss dem Wunsch des C entsprochen werden?

Wenn ja, tragt C die Mehrkosten des notwendig gewordenen Lastgangmanagements alleine? Oder werden die Gesamtkosten des Vorhabens aufgeteilt? Wenn aufgeteilt wird, dann pro Ladesäule (jeder zahlt 1/3) oder gemäß Anteilen (C zahlt >50% der Gesamtkosten)?

24. März 2021 | 13:03

Antwort

von


(852)
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Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Ich möchte einmal den Sachverhalt wiedergeben.

A, B und eigentlich auch C (ggf. 2) wollen Ladesäulen für ihre Autos. Wenn mehr als 2 Ladesäulen installiert werden, muss ein teures Lastgangmanagement installiert werden.
Sie sind nun der Auffassung, dass wenn auch C ein oder mehr Ladesäulen möchte, dieser die Mehrkosten des teuren Lastgangmanagements zu tragen hätte, da dieser … ja warum eigentlich?

Sicherlich gilt hier nicht das Prinzip – Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Da bisher noch keine Ladensäulen installiert sind und alle WEG-Parteien Ladesäulen wollen, haben Sie auch gemeinsam die Kosten dafür, ggf. entsprechend der Anteile oder der zu installierenden Ladesäulen, zu tragen.

Denn auch C könnte seinerseits 2 Ladesäulen für sich ohne Lastgangmanagement installieren wollen und A und B könnten dann die teure Mehraufwendung zu tragen haben. Wenn es schon Ladesäulen gäbe, wäre die Voraussetzung grundsätzlich eine andere, aber auch hier wären die bisherigen Nutzer von Ladesäulen ohne bisheriges Lastgangmanagement an der dann notwendigen Installation dessen zu beteiligen, denn ohne geht dann künftig nicht.

Die Antwort auf Ihre Frage - Kann/muss dem Wunsch des C entsprochen werden? – haben Sie eigentlich schon selbst in der Sachverhaltsdarstellung aufgeführt. … „Nach §20.3 WEMoG kann da Vorhaben auch nicht abgelehnt werden."
Dies gilt gleichermaßen auch für das Begehren von C.

Wie ich oben schon thematisierte, kann die Aufteilung der Kosten/Mehrkosten pro Ladesäule bzw. pro Anteil an der WEG erfolgen. Bei nur 3 Ladesäulen erscheint m.E. dabei eine Aufteilung nach Ladesäulen entsprechend § 21.1 WEGneu irgendwie gerecht, was dann auch bei einer weiteren Ladesäule bei C dem Anteil der WEG-Anteile entspräche. Letztlich handelt es sich ja nicht um Gemeinschaftseigentum, sondern um jeweiliges Sondereigentum unter Nutzung des Gemeinschaftseigentums.


Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Bewertung des Fragestellers 26. März 2021 | 11:53

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