Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Sie haben den bisherigen Eigentümer des Tellers (die Person, die den Teller bei dem Antiquitätstreffen vergessen hat) durch den Verkauf dieses Geschirrs an einen Dritten (= der Käufer der Geschirrserie) in seinem Eigentums- und Besitzrecht an dem Teller verletzt, weil Sie den Teller einfach unterschlagen haben.
Der Käufer - insoweit setze ich voraus, dass dieser nicht wusste, dass es sich um einen „unterschlagenen“ Teller handelt - ist zwar nicht etwa nach § 932 BGB
der neue Eigentümer des Tellers geworden. Dem gutgläubigen Eigentumserwerb steht insoweit nämlich § 935 BGB
entgegen, weil der Teller dem eigentlichen Eigentümer verloren gegangen ist. Der Eigentümer könnte den Teller also grundsätzlich von dem Käufer herausverlangen.
Sie haben jedoch eine Herausgabe des Tellers dadurch unmöglich gemacht, dass Sie den Teller an einen unbekannten Dritten weitergegeben haben und sich nun die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs des Eigentümers gegenüber dem Käufer als unmöglich darstellt.
Sie sind daher nach § 823 BGB
verpflichtet, dem Eigentümer den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Inhalt und Umfang des Anspruches bemessen sich dabei nach § 249ff. BGB
. Der Eigentümer ist also so zu stellen, wie er stünde, wenn Sie den Teller nicht weiter verkauft hätten. Sie wären also grundsätzlich verpflichtet, ihm denselben oder einen gleichwertigen Teller wiederzubeschaffen. Dabei müssten Sie u.U. auch einen Betrag aufwenden, der deutlich über dem Wert des Tellers liegt (wenn ein solcher Teller nämlich nur zu einem erhöhten Preis zu beschaffen ist). Sollten Sie nicht in der Lage sein, den Teller oder ein gleichwertiges Stück zu beschaffen (oder die Beschaffung nur unter unverhältnismäßigen Kosten möglich sein), müssten Sie nach § 251 BGB
grundsätzlich Schadensersatz in Geld leisten. Die Höhe dieses Ersatzes wäre grundsätzlich nach dem Wiederbeschaffungswert zu bemessen. Wie hoch dieser ist, kann ich Ihnen natürlich nicht sagen. Dies müsste im Zweifel von einem Sachverständigen geprüft werden.
Sie sollten in Ihrem eigenen Interesse eine gütliche Lösung mit dem Eigentümer des Tellers finden und versuchen, sich außergerichtlich gegen eine vernünftige Abfindung zu vergleichen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
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