Regress bei Nichtauszug nach Eigenbedarfskündigung
beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth / Holm
Bei einem unbefristetem Mietvertrag ist einer Mieterin (beamtet und alleinlebend) nach einem Jahr wegen Eigenbedarf eine Kündigung geschrieben worden. Der Eigenbedarf war vorher nicht absehbar. Nach dem Jahr wurde die Kündigung mit 3 Monaten Laufzeit ausgesprochen ( Ende des Monats 1 J. und 3 Monate Wohnzeit insgesamt).