Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Nach Ihren Angaben kann die nächste ordentliche Kündigung in der Tat erst mit Wirkung zum 30.09.2010 erfolgen, diese muss dem Vermieter nach Ihrem Mietvertrag spätestens bis zum 04.07.2010 zugehen, und zwar in schriftlicher Form (§ 568 Abs. 1 BGB).
Die Regelung in Ihrem Mietvertrag ist insofern nicht zu beanstanden. Normalerweise muss zwar für Mietverhältnisse über Wohnraum ein berechtigtes Interesse (Eigennutzung, Baumaßnahmen oder Betriebsbedarf) und auch eine entsprechende Begründung des Vermieters für eine wirksame Befristung vorliegen (§ 575 BGB). Diese Vorschrift gilt jedoch unter anderem nicht bei Wohnraum in einem Studentenwohnheim, wie dies hier der Fall ist, siehe § 549 Abs. 3 BGB.
Aus demselben Grund ist auch der hier wiederholt abgeschlossene Mietvertrag über dieselbe Sache (Kettenmietvertrag) mit automatischer Verlängerungsklausel zulässig.
Sie können das Mietverhältnis also nur früher beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (außerordentliche Kündigung nach §§ 542, 569 BGB) oder in den Fällen der §§ 540 Abs. 1 Satz 2, 544 Satz 1 oder 554 Abs. 3 Satz 2 BGB, deren Voraussetzungen aber nach Ihren Angaben jeweils nicht erfüllt sind.
2.
Die erneute Erhöhung der Miete innerhalb eines Zeitraums von nur sieben Monaten ist in Ihrem Fall zulässig, und zwar schon deshalb, weil die gesetzlichen Einschränkungen der Erhöhungsmöglichkeiten aus den §§ 557 bis 560 BGB bei Wohnraum in einem Studentenwohnheim nicht gelten, wie sich aus § 549 Abs. 3 BGB ergibt.
Im Übrigen darf zwar die Grundmiete (Kaltmiete) gemäß § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich frühestens innerhalb von einem Jahr nach der letzten Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden. Dabei bleiben jedoch vorangegangene Mieterhöhungen, die aus anderen Gründen vorgenommen wurden, nämlich nach den §§ 559 bis 560 BGB, außer Betracht, siehe § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB. Da die vorangegangene Erhöhung Ihrer Miete nur die Nebenkosten betraf (§ 560 BGB), wäre eine erneute Erhöhung auch bei Geltung der Mieterschutzvorschriften zulässig, soweit sie sich im Rahmen der ortsüblichen Miete bewegt.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigeren Auskünfte an die Hand geben, hoffe aber, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt