Frage 1 (Wirksamkeit der Probezeit): BGB § 622 Abs. 3 beschreibt die vereinbarte „Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten“. a) Ist die Vereinbarung einer Probezeit > 6 Monate, ohne besonderen Grund, als ganze Klausel Vertrages unwirksam? b) Oder kann diese durch eine salvatorische Klausel mit folgendem Inhalt so geheilt sein, dass die Vereinbarung einer Probezeit wirksam ist, aber auf 6 Monate begrenzt ist (teilwirksam ist): „Lücken dieses Vertrages sind im Wege ergänzender Vertragsauslegung so auszufüllen, dass eine Regelung entsteht, die redliche Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages vereinbart hätten, sofern sie an eine Regelungsbedürftigkeit des betreffenden Punktes gedacht hätten.“ Frage 2 (Kündigung des Vertrages bzw. Kündigung in der Frist der Probezeit): a) Falls wirksam eine Probezeit vereinbart ist, greift dann ohne Weiteres BGB § 622 Abs. 3 oder bedarf es für die Wirksamkeit v. § 622 Abs. 3 auch explicit eines Bezuges in der Klausel zum Gesetz oder zum Begriff der Kündigung mit kurzer Frist?