Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, wobei ich wie gewünscht mit geringer Detailtiefe ausführe:
Ich sehe unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur erfolgsbezogenen Vergütung durchaus Aussichten, dass Sie diese Prämie trotz Ihres vorzeitigen Ausscheidens verlangen können, da sie ja ganz offenbar an Ihre Leistung gebunden ist. Das einzige Problem ist, dass Sie für die Folgejahre nach 2006 keine identische Zusage erhalten haben. Ob in der Zusage aus 2006 und der tatsächlichen Handhabung in den Jahren danach eine Zusage für 2013 gesehen werden kann, ist eine Auslegungsfrage, die letztlich gerichlich geklärt werden müsste.
Eine Verfallsfrist von vier Wochen nach Beendigung des Vertrags, die nur im Arbeitsvertrag und nicht auch im Tarifvertrag enthalten ist, dürfte unwirksam sein. Da eine abschließende Prüfung im Rahmen der hier geschuldeten Erstberatung nicht möglich ist und ich Ihnen den sichersten Weg weisen muss, empfehle ich gleichwohl spätestens morgen sämtliche Schritte zu unternehmen die nach der Klausel notwendig sind um Ihren Anspruch aufrecht zu erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
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Fachanwältin für Arbeitsrecht