ich bin seit dem 01.07.2014 in meiner derzeitigen Firma beschäftigt und spiele mit dem Gedanken zu kündigen (obwohl ich noch keine fixe Zusage für eine neue Stelle habe, allerdings laufen diverse Gespräche).
Vor diesem Hintergrund möchte ich mir natürlich sicher sein, dass ich auch die richtige Kündigungsfrist einhalte - insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich zwischenzeitlich formell die Firma gewechselt habe (Tochterfirma zu Mutterfirma).
In meinem Arbeitsvertrag steht folgendes:
"Beendigung des Arbeitsverhältnisses/ Beschäftigungsanspruch
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien sechs Wochen zum Quartalsende. Die Verlängerung der Kündigungsfristen nach Beschäftigungsjahr richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften und gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.
Die vergangene Betriebszugehörigkeit zu xx seit dem 01. Juli 2014 ist bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen."
Da ich noch keine vollen 8 Jahre beschäftigt bin, denke ich, dass die gesetzliche Kündigungsfrist 2 Monate sind, sollte ich bis Ende Juni kündigen.
Wie sieht die genaue Situation aus, wenn ich Anfang Mai kündige. Gilt das dann zum Quartalsende oder Monatsende/ Mitte etc.
Voraussichtlich wird die neue Stelle am 01. August beginnen - wenn ich Anfang Mai kündige (mit zwei Monaten zum Monatsende), würde das gut passen. Sollte allerdings zum Quartalsende oder Monatsmitte etc. die Regel sein, hätte ich im Zweifel einen Monat zu überbrücken, was nicht gewollt ist.
Wie ist hier die Situation?
Danke im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die zeitlich gestaffelte Verlängerung von Kündigungsfristen gilt nach § 622 Absatz 2 BGB kraft Gesetzes nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Sollen diese gestaffelten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, muss dies im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Für den Arbeitnehmer gilt grundsätzlich nach § 622 Absatz 1 BGB eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende, unabhängig von der Beschäftigungsdauer. Die Kündigungsfrist kann aber im Arbeitsvertrag verlängert werden, wenn sie nicht länger dauert als die Kündigungsfrist des Arbeitgebers (§ 622 Absatz 6 BGB).
Vorliegend wurde in Ihrem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart. Dies ist zulässig (und entspricht der Kündigungsfrist, die bis 2001 nach dem Gesetz für Angestellte galt). Der Satz in der von Ihnen zitierten Klausel im Arbeitsvertrag
Zitat:
Die Verlängerung der Kündigungsfristen nach Beschäftigungsjahr richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften und gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.
ist so zu verstehen, dass die gesetzlich gestaffelten Kündigungsfristen nach § 622 Absatz 2 BGB für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten sollen, wenn sie länger sind als sechs Wochen zum Quartalsende.
Nach § 622 Absatz 2 Nr. 2 BGB gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende, wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als 5 Jahre und noch nicht 8 Jahre bestanden hat.
Bis zum 30. April (einschließlich) wird die Kündigung nach beiden Regelungen zum 30. Juni wirksam.
Nach der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 2 Nr. 2 BGB ist eine Kündigung mit Wirkung zum zum 31. Juli noch bis zum 31. Mai möglich; unterlegt man die Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende, können Sie bis zum 19. Mai noch (aber auch nur) bis zum 30. Juni kündigen, danach erst wieder mit Wirkung zum 30. September.
Nach dem Arbeitsvertrag sollen die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Absatz 2 BGB, also auch die nach § 622 Absatz 2 Nr. 2 BGB, dann gelten, wenn sie länger sind als die vertragliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende. Es wird im Arbeitsvertrag von einer "Verlängerung der Kündigungsfristen" gesprochen. Die Frist nach § 622 Absatz 2 Nr. 2 BGB kann länger sein als sechs Wochen zum Quartalsende, sie kann aber auch kürzer sein. Da keine der beiden Kündigungsfristen generell länger ist als die andere, muss jeweils die Kündigungsfrist angewendet werden, die im konkreten Fall länger ist. Dies ist für den Zeitraum vom 01. - 19. Mai die Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 2 Nr. 2 BGB, also zwei Monate zum Monatsende (31. Juli). Ab dem 20. Mai gilt dann wieder die Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende (30. September), und zwar solange, bis die Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 2 Nr. 2 BGB wieder länger ist (also ab dem 01. August).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.