Gekündigte Wohnung und Schönheitsreparaturen München
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Im alten Mietvertrag von 01.10.1978 steht das bei Kündigung : " Die Mieter haben außerdem a) nach Maßgabe der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" Ziff.5 Abs.2 und 3 die Schönheitsreparaturen auszuführen." b) die in Ziff.5 Abs.5 der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" genannten Schäden zu beseitigen. c) Die zur gemeinsamen Benutzung bestimmten Räume,Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe der Hausordnung zu reinigen,soweit und solange diese Arbeiten von dem Vermieter nicht ausdrücklich übernommen werden."