Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke Ihnen für die Nutzung dieses Forums.
Vor der Beantwortung Ihrer Frage möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung und Beantwortung Ihrer Frage(n) gestattet und insbesondere bei Hinzutreten weiterer, auch noch unbekannter, Umstände die Beantwortung der Frage(n) anders ausfallen könnte.
Ich möchte nun Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Zunächst ist davon auszugehen, dass Sie mit dem Unternehmer einen Werkvertrag über die Errichtung der Mauer in Ihrem Garten geschlossen haben. Ein Werkvertrag bedarf nicht der Schriftform, ist also auch mündlich geschlossen wirksam.
Weiterhin ist es wichtig, dass das herzustellende Werk auch abgenommen wird. Denn durch die Abnahme bestätigen Sie gegenüber dem Unternehmen, dass dieses das Werk wie abgesprochen richtig erstellt hat und Sie das werk auch akzeptieren. Dies ist in § 640 BGB
geregelt. Gleichzeitig erkennen Sie mit der Abnahme auch an, dass der Unternehmer seine Vergütung für die Herstellung des Werkes erhält.
Nachdem das Werk, daher die Mauer, nicht wie besprochen von dem Unternehmen hergestellt worden ist, konnten Sie auch keine Abnahme vornehmen.
Dies wiederum führt dazu, dass die Vergütung noch nicht geschuldet ist. Denn nur die Abnahme bewirkt, dass die Vergütung auch geschuldet ist, § 641 BGB
.
Nachdem der Unternehmer nicht wie besprochen das Werk hergestellt beziehungsweise vollendet hat und Sie ihm (so kann ich Ihrer Schilderung entnehmen) mehrmals auf die Fertigstellung hingewiesen haben, er es aber nicht mehr gemacht haben, waren Sie auch berechtigt den Vertrag mit dem Unternehmer gemäß § 649 BGB
zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht haben Sie generell auch ohne vorherige unsachgemäße Arbeit des Unternehmers.
Diese Kündigung hat der Unternehmer angenommen.
Zu beachten ist hier, dass der Unternehmer nach der besagten Vorschrift das Recht hat seine Vergütung grundsätzlich zu erhalten, er sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss, das er noch nicht hergestellt hat. Er kann daher für den Teil, den er erstellt hat auch den entsprechenden Teil der Vergütung erhalten. Der Anteil an dem noch nicht hergestellten Werk ist schwer zu ermitteln, weshalb das Gesetz einen Anteil von 5 % des noch nicht hergestellten Teiles als Vergütung vorsieht.
Sie müssten daher dem Unternehmer 20 € zahlen, wenn er noch keinen Teil der Mauer errichtet hat.
Sie sollten auf jeden Fall den Unternehmer nochmals unter Setzung einer Frist schriftlich auffordern Ihnen die bereits bezahlte Vergütung zurück zu bezahlen und sich an die Absprache zu halten. Und gleichzeitig bei einer Nichteinhaltung der Frist die Übergabe der Angelegenheit an einen Rechtsanwalt ankündigen.
Hierbei müsste Sie beachten, dass der Unternehmer auch das Material zurück fordern könnte, Jedoch auch hier zur Rückzahlung des Betrages für das Material verpflichtet ist.
Die Kosten für ein außergerichtliches Vorgehen eines Rechtsanwaltes würden sich auf 83,54 € belaufen, wenn der Rechtsanwalt nach den üblichen Gebühren abrechnet. Dies sollten Sie auf jeden Fall mit dem Rechtsanwalt besprechen.
Die Rechtsanwaltskosten könnten dann als Verzugsschaden (wenn sich der Unternehmer nicht rechtzeitig meldet befindet er sich im Verzug) ebenfalls geltend gemacht werden.
Ob ein Vorgehen mit einem Rechtsanwalt Sinn macht oder erfolgsversprechend ist, kann ich nicht sagen, da nicht gesagt werden kann wie der Unternehmer reagieren wird und ob er auf den "Druck" eines Anwaltsschreibens überhaupt reagiert.
Was das Warnen anderer Leute vor diesem Unternehmer angeht, ist Vorsicht geboten. Denn schnell kann eine Bewertung, sofern eine solche möglich ist, falsch aufgefasst werden und Sie könnten sich mit Unterlassungsansprüchen des Unternehmers konfrontiert sehen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort behilflich ist.
Sollten Sie eine Nachfrage haben, so können Sie diese gerne an mich stellen oder mich unter meinen Kontaktdaten kontaktieren.
Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit für die Bewertung meiner Antwort. Vielen Dank.
Diese Antwort ist vom 20.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
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