. §9 Beendiung der Meitzeit: (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen. (2) Der Mieter hat spätestens bei Ende des Mietvertrages alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen: Sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter, sofern er gemäß §6 Nr. 2 zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, verpflichtet, die Kosten der Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages vom Vermieter auszuwählenden Fachgeschäfts an den Vermieter nach folgenden Maßgabe zu zahlen. ... Bei der Berechnung der Fristen wird davon ausgegangen, dass diese bei Beginn des Mietvertrages zu laufen beginnen. (3) Die Kündigungsfristen gelten nach BGB.