Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Für eine genaue Prüfung müsste man den ursprünglichen Vertrag und auch den Aufhebungsvertrag genau lesen und prüfen. Dies vor allem darauf, ob und inwieweit geregelt wurde, dass ein gewisses Auftragsvolumen garantiert wird und was passieren soll, wenn dieses nicht erfüllt wird. Anhand Ihrer Schilderungen ist dies aber wohl nicht der Fall.
Ich gehe davon aus, dass Sie nun einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Nicht ganz klar ist, wie lange Sie dort noch gebunden sind und was genau bezüglich des noch ausstehenden Honorars vereinbart wurde. Außer, Sie hätten darauf verzichtet, ist diese jedenfalls fällig und muss von der Auftraggeberin bezahlt werden.
Wenn nun die Auftraggeberin behauptet, es gäbe keine Aufträge mehr, so sollten Sie im Terminkalender nachsehen, ob dem wirklich so ist. Es müsste ja dann im Vergleich zu den Vormonaten einen unerwarteten Rückgang gegeben haben. Das ist kaum vorstellbar, sondern eher, dass Sie eben keine Aufträge mehr bekommen sollen. Das müssten Sie aber beweisen, ggf. auch durch Kolleginnen oder Kundinnen. Dann müssten Sie sie zur Erfüllung des Vertrages auffordern (vorbehaltlich dessen, was genau dort geregelt ist). Wenn Sie dann immer noch keine Aufträge bekommen, dann bitten Sie um eine schriftliche Begründung. Wenn dann immer noch nichts passiert, dann können Sie ggf. Schadensersatz in pauschaler Form verlangen, welcher sich der Höhe nach an dem Durchschnitt orientieren sollte, den Sie dort verdient haben. Wichtig ist, dass Sie ihr eine bewusste Verletzung des Vertrages nachweisen können.
Nähere Umstände sind mir leider nicht bekannt. Für eine genaue Prüfung wäre das aber unumgänglich. Es wäre auch möglich, dass Sie nun fristlos kündigen können und dann so wenigstens nicht mehr vertraglich gebunden wären und den Aufhebungsvertrag anfechten ggf. wegen Täuschung.
Insgesamt wird das alles eher schwierig und ist möglicherweise ohne Gericht nicht zu erreichen. Eine vernünftige Einigung mit ihr sicherlich zeit-, geld- und nervenschonender. Beachten Sie ggf. etwaig vereinbarte Ausschlussfristen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die schnelle Antwort:
Da wir uns nicht einigen konnten, gibt es auch keinen Aufhebungsvertrag. Es ist immer noch ein gültiger Vertrag.
Ich weiss nicht, wie ich mich nun zu verhalten habe. Da sie mir keine Beschäftigung gibt, habe ich bereits seit zwei Wochen Einkommensverlust. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, muss ich die Dame nun schriftlich zur Erfüllung des Vertrages auffordern, damit ich gegebenenfalls Schadensersatzansprüche habe. Im anderen Fall weiss ich nicht, welche Ansprüche die Inhaberin an mich hat, wenn ich mir jetzt eine Alternative Praxis suche.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage teile ich gerne folgendes mit:
Sie müssten die Auftraggeberin schriftlich auffordern wie beschrieben, das stimmt.
Da Sie ja freiberuflich für mehrere Praxen tätig sind, können Sie sich einen weiteren Auftraggeber suchen. Ich gehe davon aus, dass dem so ist. Schadensersatzansprüche können für die bisherige Auftraggeberin nur entstehen, wenn Sie wegen einer anderweitigen Beschäftigung in ihrer Praxis angebotene Termine nicht wahrnehmen würden. Zu prüfen wäre auch hier aber noch der genaue Wortlaut des Vertrages und ggf. der Wirksamkeit vereinbarter Klauseln. Falls Sie das möchten, kann ich Ihnen gerne ein Folgeangebot machen. Teilen Sie mir dies bitte mit, falls gewünscht.
Ich hoffe, Ihnen nun abschließend weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt, Rechtsanwältin