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Freiberuflicher Vertrag

19. Februar 2019 09:28 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Guten Morgen
Ich bin freiberufliche Physiotherapeutin und arbeite für drei Praxen. 2x2 Tage und einmal 1 Tag.
In der einen Praxis (für 2 Tage in der Woche) habe ich einen freiberuflichen Vertrag unterschrieben, welcher nicht die Stundenzahl oder ähnliches regelt, sondern lediglich den Standard der eigenen Versicherungspflicht und Eigenverantwortung in der Patientenbehandlung. Das Honorar beträgt 70% des Umsatzes, gezahlt wird nach erfolgter Rezeptabrechnung und sofort nach Zahlungseingang durch die Krankenkassen (Ersatzkassen 14 Tage, AOK/BKK nach 4 Wochen). Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
Die Inhaberin hat mich im Dezember unpünktlich und nur teilweise bezahlt, ohne Angabe von Gründen. Ich habe den Betrag freundlich gemahnt. Darauf musste ich mich vor Patienten anbrüllen lassen, weil sie die Mahnung als Frechheit empfand. Sie hat den Restbetrag jedoch nach 10 Tagen bezahlt. Im Januar wurde ich wiederholt in Gegenwart vor Patienten zurecht gewiesen, weil ich z.B. mein Auto nicht ordnungsgemäß geparkt habe. Kinkerlitzchen also.
Ich wollte diese Schikane nicht mehr aushalten und habe mit einer 4-Wochen-Frist gekündigt, was von der Inhaberin mit Hinweis auf den Vertrag abgelehnt wurde. Sie hat mir danach fristlos gekündigt, wegen verschiedener "Zwischenfälle", welche nicht genauer bezeichnet wurden. Ich habe ihr daraufhin geschrieben, dass ich nichts gegen einen kurzfristigen Ausstieg aus dem Vertrag hätte, jedoch weigerte ich mich die fristlose Kündigung so hinzunehmen, weil ich mir nichts zuschulden habe kommen lassen. Mein Vorschlag war ein Aufhebungsvertrag. Damit war die Inhaberin auch grundsätzlich einverstanden, aber ich wollte mit Austritt aus der Praxis das anstehende Honorar vollständig ausgezahlt bekommen (1600 €). Das hat sie verweigert. Nun ist es so, dass ich eigentlich vertraglich an diese Praxis gebunden bin, aber sie angeblich keine Aufträge mehr für mich hat.
Da ich aber alleine drei Kinder versorge, kann ich mir auf Dauer solche Verdienstausfälle nicht leisten. Da es im allgemeinen und besonders in den Großstädten einen Therapeutenmangel gibt und im Winter sozusagen "Saison" ist, glaube ich kaum, dass es nicht genug zu tun gibt. Habe ich ein Anrecht auf Schadensersatz? Und wenn ja, wie fordere ich das in welcher Höhe ein?
Besten Dank

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Für eine genaue Prüfung müsste man den ursprünglichen Vertrag und auch den Aufhebungsvertrag genau lesen und prüfen. Dies vor allem darauf, ob und inwieweit geregelt wurde, dass ein gewisses Auftragsvolumen garantiert wird und was passieren soll, wenn dieses nicht erfüllt wird. Anhand Ihrer Schilderungen ist dies aber wohl nicht der Fall.
Ich gehe davon aus, dass Sie nun einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Nicht ganz klar ist, wie lange Sie dort noch gebunden sind und was genau bezüglich des noch ausstehenden Honorars vereinbart wurde. Außer, Sie hätten darauf verzichtet, ist diese jedenfalls fällig und muss von der Auftraggeberin bezahlt werden.
Wenn nun die Auftraggeberin behauptet, es gäbe keine Aufträge mehr, so sollten Sie im Terminkalender nachsehen, ob dem wirklich so ist. Es müsste ja dann im Vergleich zu den Vormonaten einen unerwarteten Rückgang gegeben haben. Das ist kaum vorstellbar, sondern eher, dass Sie eben keine Aufträge mehr bekommen sollen. Das müssten Sie aber beweisen, ggf. auch durch Kolleginnen oder Kundinnen. Dann müssten Sie sie zur Erfüllung des Vertrages auffordern (vorbehaltlich dessen, was genau dort geregelt ist). Wenn Sie dann immer noch keine Aufträge bekommen, dann bitten Sie um eine schriftliche Begründung. Wenn dann immer noch nichts passiert, dann können Sie ggf. Schadensersatz in pauschaler Form verlangen, welcher sich der Höhe nach an dem Durchschnitt orientieren sollte, den Sie dort verdient haben. Wichtig ist, dass Sie ihr eine bewusste Verletzung des Vertrages nachweisen können.
Nähere Umstände sind mir leider nicht bekannt. Für eine genaue Prüfung wäre das aber unumgänglich. Es wäre auch möglich, dass Sie nun fristlos kündigen können und dann so wenigstens nicht mehr vertraglich gebunden wären und den Aufhebungsvertrag anfechten ggf. wegen Täuschung.
Insgesamt wird das alles eher schwierig und ist möglicherweise ohne Gericht nicht zu erreichen. Eine vernünftige Einigung mit ihr sicherlich zeit-, geld- und nervenschonender. Beachten Sie ggf. etwaig vereinbarte Ausschlussfristen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2019 | 12:09

Vielen Dank für die schnelle Antwort:
Da wir uns nicht einigen konnten, gibt es auch keinen Aufhebungsvertrag. Es ist immer noch ein gültiger Vertrag.
Ich weiss nicht, wie ich mich nun zu verhalten habe. Da sie mir keine Beschäftigung gibt, habe ich bereits seit zwei Wochen Einkommensverlust. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, muss ich die Dame nun schriftlich zur Erfüllung des Vertrages auffordern, damit ich gegebenenfalls Schadensersatzansprüche habe. Im anderen Fall weiss ich nicht, welche Ansprüche die Inhaberin an mich hat, wenn ich mir jetzt eine Alternative Praxis suche.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2019 | 13:59

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage teile ich gerne folgendes mit:

Sie müssten die Auftraggeberin schriftlich auffordern wie beschrieben, das stimmt.

Da Sie ja freiberuflich für mehrere Praxen tätig sind, können Sie sich einen weiteren Auftraggeber suchen. Ich gehe davon aus, dass dem so ist. Schadensersatzansprüche können für die bisherige Auftraggeberin nur entstehen, wenn Sie wegen einer anderweitigen Beschäftigung in ihrer Praxis angebotene Termine nicht wahrnehmen würden. Zu prüfen wäre auch hier aber noch der genaue Wortlaut des Vertrages und ggf. der Wirksamkeit vereinbarter Klauseln. Falls Sie das möchten, kann ich Ihnen gerne ein Folgeangebot machen. Teilen Sie mir dies bitte mit, falls gewünscht.

Ich hoffe, Ihnen nun abschließend weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt, Rechtsanwältin

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