Das Scheidungsverfahren wurde am 18.12.2007 eröffnet, da der zuständige Richter in den Ruhestand getreten war, fand erst im Februar 2009 der erste Anhörungstermin beim AG unter Leitung einer Richterin statt, die im Sept. 2006 gegen mich ein Betreuungsverfahren gesetzwidrig eingeleitet hatte und nach einer eingereichten Beschwerde meiner Anwältin, im Januar 2007 das Betreuungsverfahren per Beschluss zwingend wieder aufheben musste. ... Nun meine entscheidende Frage an alle Juristen, die im Familienrecht zuhause sind, darf oder kann nach der Gesetzesgrundlage, der von der AG arglistig und vorsätzlich falsch erhobene Zugewinnausgleich von 457.000,- € nach einer Prüfung durch das Gericht, überhaupt zum Streitwert dargestellt werden, wonach mein RA eine Gebührenanspruch berechnen kann, oder wird bei einer Zurückweisung des Antrags der AG durch das Gericht, ebenfalls erst nicht ein Streitwert zugelassen, da von der AG arglistig & vorsätzlich durch Vortäuschung falscher Tatsachen gegenüber dem Gericht, der Antrag auf einen Zugewinnausgleich vorgetragen wurde???