Im Mietvertrag ist nicht vereinbart worden, dass der auf unsere Mandanten als Mieter anfallende Betriebskostenantei sich anhand der Miteigentums- anteile als Verteilermaßstab berechnet, Ein solcher Verteilermaßstab entspricht auch nicht den Vorschriften des BGB in welchem die Wohn-fläche als gesetzlicher Verteilermaßstab angese-hen wird." ... Nun, um zum Wesentlichen zu kommen, ich habe keine Lust, wie meine Eltern, jahrelang ex- treme Verluste mit der Wohnung zu erwirtschaften, der Mietvertrag besteht schon seit 1973, meine Eltern haben die Wohnung Anfang der 80er Jahre als Steuersparobjekt erworben, nun steht in dem Mietvertrag, "das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Frist eines Monats von beiden Seiten zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden" Ich würde nämlich am liebsten die Wohnung verkaufen, weil ich es leid bin, mich ständig herumärgern zu müssen und vor allem ich mir nicht leisten kann, ständig für den weiteren Besitz mit derartigen Auslagen zu leben. ... eine wesentliche Frage: Gilt die Kündigungsfrist noch wie im Wortlaut des Vertrages oder muss ich eine längere Frist setzen?