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Verlängerung Mietvertrag Proberaum (kein Wohnobjekt) um ein Jahr rechtens?

| 17. Dezember 2024 10:24 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe einen Hobbyband-Proberaum in einem gewerblichen Studio (kein Wohnobjekt) als zeitlich befristeten Slot (Samstagabend ab 18.00 Uhr) gemietet. Im Mietvertrag ist folgende Klausel enthalten:

"Der Nutzungsvertrag wird am 01.01.2024 geschlossen und die Laufzeit beläuft sich auf den Zeitraum von einem Jahr. [...] Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der Laufzeit, ansonsten Verlängerung um den gleichen Zeitraum. Die Möglichkeit des Nutzers diesen Nutzungsvertrag auf einen Nachfolger zu übertragen besteht jederzeit."

Ist diese Klausel wirksam? Verlängert sich die Mietfrist also tatsächlich um eine weiteres Jahr, wenn die den Vertrag zum 01.01.2025 kündige?

Vielen Dank!

17. Dezember 2024 | 11:36

Antwort

von


(1109)
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60385 Frankfurt am Main
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr, beginnend am 01.01.2024. Das bedeutet, daß der Vertrag bis zum 31.12.2024 gültig ist.

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der Laufzeit. Daher mußte einer der Parteien spätestens bis zum 30.09.2024 kündigen müssen, um den Vertrag zum Ende der Laufzeit am31.12.2024 zu beenden.


Wenn einer der Parteien nicht fristgerecht bis zum 30.09.2024 kündigen, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr, also bis zum 31.12.2025.


Es gibt zwar inzwischen Beschränkungen bzgl. der automatischen Verlängerung von Verträgen, dies gilt allerdings ausdrücklich nur bei der „Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen".


Bei einem Hobbyband-Proberaum in einem gewerblichen Studio sind diese Beschränkungen nicht anwendbar und es gelten die vertraglichen Vereinbarungen.

Daher würde ich zu dem Ergebnis kommen, daß die o.g. vereinbarte Verlängerung wirksam ist. In diesem Bereich gelten die vertraglichen Vereinbarungen.


Beachten Sie allerdings, daß Sie nach der Vereinbarung die Möglichkeit haben den Vertrag jederzeit auf einen Nachfolger zu übertragen.

Dies bietet Ihnen die Möglichkeit die Nutzung ohne Genehmigungspflicht des Vermieters auf Dritte zu übertragen, falls Sie den Raum nicht mehr selbst nutzen können oder wollen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 19. Dezember 2024 | 07:27

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