Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie beide gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben haben, haften Sie gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner für die volle Miete, unabhängig davon wer tatsächlich in der Wohnung wohnt. Im Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Freundin besteht aber ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB für den Anteil der Miete, den der ausgezogene Partner nicht mehr trägt.
Dieser Anspruch besteht zumindest für eine Übergangszeit nach dem Auszug, insbesondere wenn der in der Wohnung verbleibende Partner die alleinige Nutzung quasi "aufgedrängt" bekam. Da Sie zeitnah nach dem Auszug Ihrer Ex-Freundin die Kündigung des Mietvertrags angestrebt haben, dürfte dies hier der Fall sein. Daher haben Sie gute Chancen, zumindest ab Auszug bis zum Ablauf der 3-monatigen Kündigungsfrist (Kündigung eingereicht am 11.09.2024) die hälftigen Mietkosten von Ihrer Ex-Freundin ersetzt zu bekommen.
Bezüglich der Kosten für Schönheitsreparaturen und Beschädigungen:
Sofern im Mietvertrag eine wirksame Endrenovierungsklausel enthalten war, sind Sie beide als Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen bei Auszug durchzuführen. Ihre Ex-Freundin muss sich dann an den Kosten der von Ihnen durchgeführten Arbeiten beteiligen. Gleiches gilt für Beschädigungen, die über die normale Abnutzung hinausgehen.
Der Umfang der Kostenbeteiligung richtet sich nach den jeweiligen Verursachungs- und Nutzungsanteilen. Da Ihre Ex-Freundin vorzeitig ausgezogen ist, dürfte ihr Anteil geringer sein als Ihrer. Die genaue Aufteilung ist eine Frage des Einzelfalls.
Zusammenfassend haben Sie gute Aussichten, zumindest für die Kündigungsfrist ab März 2022 die hälftigen Mietkosten sowie eine angemessene Beteiligung an den Schönheitsreparaturen und Beschädigungen von Ihrer Ex-Freundin ersetzt zu bekommen. Die Ansprüche ergeben sich aus §§ 426, 280 BGB sowie den mietvertraglichen Vereinbarungen zur Endrenovierung. Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten Sie zunächst außergerichtlich eine entsprechend bezifferte Forderung stellen und notfalls gerichtliche Schritte einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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