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Eigenebedarf in vermieteter Wohnung

30. März 2015 10:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Nelsen

Zusammenfassung

Bei einem Wohnmietvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist beträgt die Frist sechs Monate, wenn der Mietvertrag länger als fünf Jahre läuft. Eine den Mieter benachteiligende vertragliche Frist ist unwirksam.

Sehr geehrten Damen und Herren,

Ich werde eine Wohnung in Frankfurt kaufen.

Die Wohnung ist seit 1999 aufgeteilt und eine Mieterin ist seit 2009 drinnen. Das Mietverhältnis hat am 01.12.2009 angefangt und ist ungefähr 9 € / m2 ( im Durschnitt ist der Preie 14 €/ m2 )

Hier unten finden Sie die allgemeinen Bedingungen des Mietvertrages:
Der Mietvertrag wird aud die Dauer von 47 Monaten geschlossen. Danach verlängert er sich automatisch und unbefristet
Als Kündungsungsfrist werden 3 Kalendermonate vereinbart. Der Mietvertrag kann in den ersten 47 Monaten ( zum 31.10.20134) weder von der Mieterin noch vom Vermiester gekündigt werden.

Zur Zeit wohnen ich und meine Freundin in zwei verschiedenen Wohnungen und wollen in der vermieteten Wohnung einziehen ( 20 m2 größer ). Unseren Mietpreise sind höher als die 9 € m/2 (13- 14 €/ m2 ungefähr).
Unsere Arbeit ist näher ( 3-4 km ) und wir wollen die Wohnung als eigene Bedarf nutzen.

Die Vermieterin ( die wohnt allen ) ist ungefähr 45-50 Jahre alte, Französin, nicht schwanger und nicht behindert und sieht nicht krank aus.

Welche Möglichkeiten, Chancen und welche Verfahren gibt es die Vermieterin nach 3 Monaten nach dem Wohnungskauf zu kündigen ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wollen Sie der Mieterin der Wohnung kündigen, die Sie in Frankfurt kaufen wollen.

Zunächst bricht Kauft nicht Miete, das heißt, Sie können der Mieterin nur im Rahmen der Gesetze kündigen. Einschlägig sind § 543 BGB für die fristlose sowie § 573 BGB für die ordentliche Kündigung. In Ihrem Fall kommt § 573 Abs. 2 Zif. 2 BGB in Betracht, also die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Die Voraussetzungen des Eigenbedarfs dürften in Ihrem Fall vorliegen.

Fraglich ist aber, zu welchem Datum Sie die kündigen können. Inzwischen liegt ein Mietverhältnis mit gesetzlicher Kündigungsfrist vor. Aus meiner Sicht war Mietbeginn der 01.09.2009, denn es kommt für die Berechnung der Frist auf das Datum der tatsächliche Übergabe der Wohnung an. Gemäß § 573c Abs. 1 S. 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist bei einer Mietzeit von mehr als fünf Jahren dann sechs Monate.

Soweit der Mietvertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsieht, verstößt diese Regelung gegen § 573c Abs. 4 BGB und ist damit unwirksam.

Antwort:
Ich sehe keine Möglichkeit, der derzeitigen Mieterin der Wohnung, die Sie kaufen wollen, mit Dreimonatsfrist zu kündigen.

Tipp:
Bieten Sie an, der Mieterin den Umzug zu bezahlen (o.ä.), wenn sie bereit ist, früher auszuziehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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