Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wollen Sie der Mieterin der Wohnung kündigen, die Sie in Frankfurt kaufen wollen.
Zunächst bricht Kauft nicht Miete, das heißt, Sie können der Mieterin nur im Rahmen der Gesetze kündigen. Einschlägig sind § 543 BGB
für die fristlose sowie § 573 BGB
für die ordentliche Kündigung. In Ihrem Fall kommt § 573 Abs. 2 Zif. 2 BGB
in Betracht, also die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Die Voraussetzungen des Eigenbedarfs dürften in Ihrem Fall vorliegen.
Fraglich ist aber, zu welchem Datum Sie die kündigen können. Inzwischen liegt ein Mietverhältnis mit gesetzlicher Kündigungsfrist vor. Aus meiner Sicht war Mietbeginn der 01.09.2009, denn es kommt für die Berechnung der Frist auf das Datum der tatsächliche Übergabe der Wohnung an. Gemäß § 573c Abs. 1 S. 2 BGB
beträgt die Kündigungsfrist bei einer Mietzeit von mehr als fünf Jahren dann sechs Monate.
Soweit der Mietvertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsieht, verstößt diese Regelung gegen § 573c Abs. 4 BGB
und ist damit unwirksam.
Antwort:
Ich sehe keine Möglichkeit, der derzeitigen Mieterin der Wohnung, die Sie kaufen wollen, mit Dreimonatsfrist zu kündigen.
Tipp:
Bieten Sie an, der Mieterin den Umzug zu bezahlen (o.ä.), wenn sie bereit ist, früher auszuziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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