Hintergrund ist ein massiver Wasserschaden, den der Mieter zwar nicht zu verschulden hat, der aber dem Vermieter trotz schwerer Schäden an der Mietsache (kniehoher Schimmelbefall der Wände) nicht angezeigt wurde. ... Gibt der Mieter die Wohnung spätestens bis zur vereinbarten Beendigung des Mietverhältnisses geräumt an den Vermieter heraus, so verpflichtet sich der Vermieter, • auf das Einklagen der noch ausstehenden Mietzahlungen aus dem Jahr 2010 für die oben genannte Wohnung zu verzichten. • auf das Einklagen der Mietausfälle, durch die verspätete Meldung des Wasserschadens durch den Mieter der oben bezeichneten Wohnung hervorgerufen, zu verzichten • das ihm übereignete Mietkautionssparbuch mit einem Guthaben von dem Mieter trotz des durch die verspätete Meldung des Mieters hervorgerufenen Schäden an der oben genannten Wohnung zurückzugeben • auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters zu verzichten • sich an nachgewiesenen Unterbringungskosten mit einem Betrag von insgesamt nicht mehr als 1.000 EUR zu beteiligen, sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine Versicherung des Mieters für diese Kosten nicht aufkommt. 5. ... Juli 2012 (Unterschrift Vermieter) (Unterschrift Mieter) <!