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Gefahr von Schadenersatz bei Wegfall von Gründen einer Eigenbedarfskündigung

22. Juli 2025 15:18 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:15

Wir haben unserer studierenden Tochter im Rhein-Main-Gebiet eine kleine Wohnung erworben, weil bezahlbarer, kleiner Mietraum kaum zu finden ist. Dem in der Wohnung wohnenden Mieter haben wir mit einer festgestellten 9-monatigen Frist, wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Mieter hat nicht widersprochen und ist etwa 5 Monate vor Ablauf der Frist ausgezogen. - Die Wohnung ist in einem erbärmlichen Zustand und erfordert eine komplette Sanierung, die aktuell läuft. Vor ein paar Tagen erklärte uns unsere Tochter, bei nächster Gelegenheit mit ihrem Freund zusammen ziehen zu wollen, wofür aber das in Rede stehende Einzimmer-Appartement zu klein ist. Für uns ist das wirtschaftlich kein Schaden, weil die Wohnung nach Sanierung sehr gut vermietbar ist.

Es stellt sich nun die Frage, inwieweit ich mich dem gekündigten Mieter gegenüber schadenersatzpflichtig mache, wenn ich die Wohnung nun ´normal´ vermiete?! Womit muss ich rechnen, wenn er mich verklagte und wie muss ich mich ggf. verhalten, um hier nicht ´unter Druck´ zu geraten?!

22. Juli 2025 | 15:57

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Da die Kündigungsfrist nach ihrer Mitteilung noch nicht abgelaufen ist und der von Ihnen geltend gemachte Eigenbedarf nunmehr weggefallen ist, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Mieter hierauf hinzuweisen (BGH vom 19.12.2020, VIII ZR 238/18). Anderenfalls machen Sie sich schadenersatzpflichtig. Diese Schadensersatzforderung würde beispielsweise eine höhere Miete für eine alternativ angemietete Mietwohnung umfassen. Wenn sie die Wohnung jetzt einfach weitervermieten, besteht also das Risiko, dass sich der Mieter bei Ihnen meldet und die Differenz zwischen der an Sie gezahlten Miete und der Kosten der neuen Mietwohnung geltend Macht. Die Kosten des Umzugs wird er nicht verlangen können, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass die Tochter mit dem Freund zusammenziehen möchte.

Wenn Sie sich also nicht schadenersatzpflichtig machen wollen, dann sollten Sie den ehemaligen Mieter kontaktieren und ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses anbieten. Bezüglich der von Ihnen angesprochenen Sanierung würde sich natürlich dann die Frage stellen, ob sie ihm diese Kosten weiterberechnen können. Bei unterlassenen Schönheitsreparaturen stellt sich natürlich die Frage, ob die entsprechende Klausel im Vertrag wirksam war und ob sie ihm überhaupt eine Frist zur Erledigung gesetzt haben. Wenn die Wohnung einfach veraltet war, etwa ein Jahrzehnte altes Badezimmer vorhanden war, das zwar nicht mehr ansehnlich, aber noch funktionsfähig war, wird es mit einer Erstattungsforderung schwierig.

Soweit ich recherchiert habe, gibt es in Frankfurt einen qualifizierten Mietspiegel, hier könnten Sie gegebenenfalls dann eine Mieterhöhung prüfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juli 2025 | 16:09

Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,

da der Mieter ja früher ausgezogen ist, weil er eine neue Wohnung gefunden hat, macht es doch wenig Sinn, ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses anzubieten. Zumal er ein Messi war und ich ihn mit Sicherheit nicht mehr in der sanierten Wohnung haben will. Welches Risiko gehen ich ein, wenn ich es dabei belasse? Für wie lange müsste ich im Zweifel eine Mietdifferenz zahlen?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juli 2025 | 16:15

Sehr geehrter Fragesteller,

die Rechtsprechung geht hier Hinblick auf die Hinweispflicht von dem Ablauf der Kündigungsfrist aus, die nach Ihrer Mitteilung noch nicht verstrichen ist. Aus meiner Sicht macht es gerade Sinn, sich dann bei dem Mieter zu melden und ihm den Wiedereinzug anzubieten zum Zwecke Ihrer Absicherung, da es unwahrscheinlich ist, dass der Mieter direkt wieder umziehen wird. Vielleicht musste er auch in seinem neuen Mietverhältnis einen Kündigungsverzicht unterschreiben.

Die Kosten für die Entrümpelung könnten Sie ihm in Rechnung stellen bzw. den Ausgleich zur Bedingung für die Fortsetzung des Mietverhältnisses machen.

Wenn der Mieter wirklich für die neue Wohnung eine höhere Miete bezahlen muss, wäre Ihre Schadensersatzpflicht grundsätzlich erst einmal unbegrenzt und würde über etliche Jahre bestehen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

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