Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Da die Kündigungsfrist nach ihrer Mitteilung noch nicht abgelaufen ist und der von Ihnen geltend gemachte Eigenbedarf nunmehr weggefallen ist, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Mieter hierauf hinzuweisen (BGH vom 19.12.2020, VIII ZR 238/18). Anderenfalls machen Sie sich schadenersatzpflichtig. Diese Schadensersatzforderung würde beispielsweise eine höhere Miete für eine alternativ angemietete Mietwohnung umfassen. Wenn sie die Wohnung jetzt einfach weitervermieten, besteht also das Risiko, dass sich der Mieter bei Ihnen meldet und die Differenz zwischen der an Sie gezahlten Miete und der Kosten der neuen Mietwohnung geltend Macht. Die Kosten des Umzugs wird er nicht verlangen können, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass die Tochter mit dem Freund zusammenziehen möchte.
Wenn Sie sich also nicht schadenersatzpflichtig machen wollen, dann sollten Sie den ehemaligen Mieter kontaktieren und ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses anbieten. Bezüglich der von Ihnen angesprochenen Sanierung würde sich natürlich dann die Frage stellen, ob sie ihm diese Kosten weiterberechnen können. Bei unterlassenen Schönheitsreparaturen stellt sich natürlich die Frage, ob die entsprechende Klausel im Vertrag wirksam war und ob sie ihm überhaupt eine Frist zur Erledigung gesetzt haben. Wenn die Wohnung einfach veraltet war, etwa ein Jahrzehnte altes Badezimmer vorhanden war, das zwar nicht mehr ansehnlich, aber noch funktionsfähig war, wird es mit einer Erstattungsforderung schwierig.
Soweit ich recherchiert habe, gibt es in Frankfurt einen qualifizierten Mietspiegel, hier könnten Sie gegebenenfalls dann eine Mieterhöhung prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,
da der Mieter ja früher ausgezogen ist, weil er eine neue Wohnung gefunden hat, macht es doch wenig Sinn, ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses anzubieten. Zumal er ein Messi war und ich ihn mit Sicherheit nicht mehr in der sanierten Wohnung haben will. Welches Risiko gehen ich ein, wenn ich es dabei belasse? Für wie lange müsste ich im Zweifel eine Mietdifferenz zahlen?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtsprechung geht hier Hinblick auf die Hinweispflicht von dem Ablauf der Kündigungsfrist aus, die nach Ihrer Mitteilung noch nicht verstrichen ist. Aus meiner Sicht macht es gerade Sinn, sich dann bei dem Mieter zu melden und ihm den Wiedereinzug anzubieten zum Zwecke Ihrer Absicherung, da es unwahrscheinlich ist, dass der Mieter direkt wieder umziehen wird. Vielleicht musste er auch in seinem neuen Mietverhältnis einen Kündigungsverzicht unterschreiben.
Die Kosten für die Entrümpelung könnten Sie ihm in Rechnung stellen bzw. den Ausgleich zur Bedingung für die Fortsetzung des Mietverhältnisses machen.
Wenn der Mieter wirklich für die neue Wohnung eine höhere Miete bezahlen muss, wäre Ihre Schadensersatzpflicht grundsätzlich erst einmal unbegrenzt und würde über etliche Jahre bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler