Im Mietvertrag steht hierzu folgendes: § 11: Schönheitsreparaturen 11.1 Die laufenden Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. 11.2-11.4 Durchgestrichen 11.5 Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen nicht nach, so ist der Vermieter nach §281 BGB berechtigt, die Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters von einer Fachfirma durchführen zu lassen. ... Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter, einem Rechts- oder Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. [..] 14.2 Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, ist er verplichtet, bei Ende des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand der Mietsache auf seine Kosten wiederherzustellen. ... Diese Kosten wollen die mir nun von der Kaution abziehen.