§ 181 BGB
vom 19.12.2006
25 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler / Mainz
Die Gesamtvertretungsbefugnis dient dem Schutz der Gesellschaft vor den Geschäftsführern; sie kann daher, wenn die Satzung keine derartige Regelung vorsieht, nicht von den Geschäftsführern selbst geändert werden (vgl. ... Einer von zwei gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern, der mit der Gesellschaft einen Vertrag abschließen will, kann den anderen Geschäftsführer wirksam zur Alleinvertretung der Gesellschaft ermächtigen. ... Denn bei dem Vertragsabschluß mit dem Beklagten war die Gesellschaft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein durch H.