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Vertragsbruch - Gegenseitig Leistungen zurückgewähren?

| 25. August 2010 07:07 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

hier meine rechtliche Situation:
Ich arbeite als selbständige Webtexterin. Ich habe vor gut zwei Jahren einen Vertrag mit einem Kunden geschlossen, der folgendes zum Inhalt hatte:
- Meine Aufgabe war die redaktionelle Betextung eines Blogs mit je einem News-Text pro Tag plus etlicher Texte zu speziellen Themen. Sie wurden alle auf einer Website veröffentlicht.
- Seine Aufgabe war die Vermarktung des Blogs. Er sollte also dafür sorgen, dass Einnahmen durch Linkverkäufe, Werbeeinblendungen etc. erzielt werden.
- Im Vertrag wurde festgehalten, dass die Einnahmen 50:50 geteilt werden sollten.

Vor etwa einem Jahr hat er plötzlich aufgehört sich zu melden. Ich habe noch etwa bis Dezember 2009 weitergemacht, bis ich bemerkt habe, dass da etwas nicht stimmen kann. Er hat aufgehört, den Blog zu betreuen und zu vermarkten. Technische Mängel wurden immer offensichtlicher, irgendwann war der Login meinerseits in die Website nicht mehr möglich (bis heute nicht). Rückfragen diesbezüglich blieben größtenteils unbeantwortet, wurden bestenfalls abgewiegelt. Nach einiger Zeit wurde der Blog sogar ohne Rücksprache mit mir auf eine neue URL umgezogen. Seitdem wurden keine neuen Beiträge veröffentlicht.

Mein Problem ist, dass ich aus dem Blog nie Einnahmen gesehen habe. Es muss welche gegeben haben, da definitiv Links verkauft wurden. Ich habe darüber aber keine genaueren Informationen erhalten, in welcher Höhe diese angefallen sind, und schon gar keine Auszahlung.

Meine Fragen an Sie sind daher:
- Kann ich die Herausgabe meiner Texte fordern? Ich habe das uneingeschränkte Nutzungsrecht für die Texte nicht übertragen. Wenn man ihn dazu zwingen könnte, die Texte von seiner Website zu entfernen, könnte ich diese anderweitig verkaufen und so an mein Geld verlangen.
- Kann ich ihm die Texte in Rechnung stellen? Immerhin hat er ja eigentlich einen Vertragsbruch begangen, indem er seinen Pflichten bezüglich Vermarktung und Einnahmenabrechnung nicht nachgekommen ist. Bin ich dann wirklich noch an meinen Teil des Vertrages gebunden?
- Wenn die ersten beiden Varianten nicht möglich sind, könnte ich ihn alternativ dazu "zwingen", seine Einnahmen offenzulegen und wenigstens meinen Anteil auszuzahlen (auch wenn das im Vergleich zu den ersten beiden Punkten wahrscheinlich eher marginal wäre)?

Nur, um die Größenordnung einschätzen zu können: Marktübliche Preise zugrunde gelegt, sprechen wir über einen Wert von 5.000 Euro aufwärts, die die Texte eigentlich wert sind (bei den 5.000 Euro habe ich jetzt eher die untere Preisgrenze angesetzt, exklusive Mehrwertsteuer).

25. August 2010 | 07:41

Antwort

von


(2487)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Übereinkunft zwischen Ihnen und dem Vertragspartner ist inhaltlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil Sie sich zusammengetan haben, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, indem Sie und er verschiedene Beiträge dazu beisteuern, vgl. § 705 BGB :

"Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten."

Ein Beitrag kann auch in der Erbringung von Dienstleistungen bestehen, vgl. § 706 Abs. 3 BGB .

Erbrachte Beiträge werden Gesellschaftsvermögen, § 718 BGB .

Nach § 723 BGB kann jeder Gesellschafter jederzeit die Gesellschaft kündigen.

Nach erfolgter Kündigung ist die Gesellschaft auseinanderzusetzen, § 730 BGB .

Im Rahmen der Auseinandersetzung sind nach §§ 732 ff BGB Gegenstände, die ein Gesellschafter eingebracht hat, zurückzugeben. Im übrigen müssen Verbindlichkeiten getilgt und Erlöse geteilt werden.

Soweit im Kern die rechtlichen Grundlagen.

Hierauf aufbauend beantworten sich Ihre Fragen wie folgt:

Sie sollten die Gesellschaft durch ein Schreiben ihm gegenüber fristlos kündigen und die von Ihnen zur Verfügung gestellten Texte nach § 732 BGB und unter gleichzeitiger Berufung auf Ihr Urheberrecht und das nicht ausschließlich übertragene Nutzungsrecht herausverlangen. Wenn er sie nicht freiwillig von der Webseite entfernt, müssen Sie dies klageweise durchsetzen.

Sie können ihm die Texte für die bisherige Nutzung nicht in Rechnung stellen, weil sie ihm nicht alleine zur Verfügung gestellt worden sind, sondern der Gesellschaft. Das war ja gerade der Zweck der Gesellschaft.

Nach erfolgter Kündigung der Gesellschaft nutzt er allerdings die Texte alleine und muss Ihnen eine entsprechende Nutzungsentschädigung zahlen.


Sie haben gegen ihn einen Anspruch auf Rechnungslegung, der sich aus §§ 713 , 666 BGB ergibt.

Danach muss er Ihnen Auskunft erteilen über alle von ihm vorgenommenen Geschäfte und in diesem Zusammenhang auch über die damit erzielten Einnahmen.

Aus § 716 BGB haben Sie zudem einen Anspruch auf Einsicht in alle die Gesellschaft betreffenden Unterlagen.

Diesen Anspruch können Sie auch gerichtlich gegen ihn geltend machen.

Nach erteilter Auskunft können Sie dann die Hälfte der erzielten Erlöse abzgl. der Kosten zur Zahlung verlangen.

Ihr Einwand, dass diese Variante im Vergleich zum Verkauf der Texte an ihn eher marginal wäre, muss entgegen gehalten werden, dass Sie für die Zeit der Existenz der Gesellschaft nicht bessergestellt werden dürfen, als Sie bei vertragstreuem Verhalten der Gegenseite stehen würden.

Hätte der Gegner die Gesellschaft wie vorgesehen geführt, hätten Sie auch keinen Anspruch auf den hohen Verkaufserlös, sondern ebenfalls nur auf Teilung der Erlöse aus der Gesellschaft. Dies wird durch die Ihnen zustehenden Ansprüche ja gewährleistet.

Entscheidend ist auf jeden Fall eine möglichst baldige Beendigung der Gesellschaft durch Kündigung.

Für weitergehende Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen







Bewertung des Fragestellers 25. August 2010 | 07:51

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Vielen Dank für diese umfassende Antwort. Sie haben mir eine ganz andere rechtliche Seite aufgezeigt, auf die ich so überhaupt nicht gekommen wäre. Auf jeden Fall haben Sie mir sehr geholfen. Ich werde den vorgeschlagenen Weg direkt mal beschreiten, denn er scheint mir sehr schlüssig. Sollte das ganze in einer Klage enden, würde ich dann gerne auf Sie zurückkommen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. August 2010
5/5,0

Vielen Dank für diese umfassende Antwort. Sie haben mir eine ganz andere rechtliche Seite aufgezeigt, auf die ich so überhaupt nicht gekommen wäre. Auf jeden Fall haben Sie mir sehr geholfen. Ich werde den vorgeschlagenen Weg direkt mal beschreiten, denn er scheint mir sehr schlüssig. Sollte das ganze in einer Klage enden, würde ich dann gerne auf Sie zurückkommen.


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