Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Übereinkunft zwischen Ihnen und dem Vertragspartner ist inhaltlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil Sie sich zusammengetan haben, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, indem Sie und er verschiedene Beiträge dazu beisteuern, vgl. § 705 BGB
:
"Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten."
Ein Beitrag kann auch in der Erbringung von Dienstleistungen bestehen, vgl. § 706 Abs. 3 BGB
.
Erbrachte Beiträge werden Gesellschaftsvermögen, § 718 BGB
.
Nach § 723 BGB
kann jeder Gesellschafter jederzeit die Gesellschaft kündigen.
Nach erfolgter Kündigung ist die Gesellschaft auseinanderzusetzen, § 730 BGB
.
Im Rahmen der Auseinandersetzung sind nach §§ 732 ff BGB
Gegenstände, die ein Gesellschafter eingebracht hat, zurückzugeben. Im übrigen müssen Verbindlichkeiten getilgt und Erlöse geteilt werden.
Soweit im Kern die rechtlichen Grundlagen.
Hierauf aufbauend beantworten sich Ihre Fragen wie folgt:
Sie sollten die Gesellschaft durch ein Schreiben ihm gegenüber fristlos kündigen und die von Ihnen zur Verfügung gestellten Texte nach § 732 BGB
und unter gleichzeitiger Berufung auf Ihr Urheberrecht und das nicht ausschließlich übertragene Nutzungsrecht herausverlangen. Wenn er sie nicht freiwillig von der Webseite entfernt, müssen Sie dies klageweise durchsetzen.
Sie können ihm die Texte für die bisherige Nutzung nicht in Rechnung stellen, weil sie ihm nicht alleine zur Verfügung gestellt worden sind, sondern der Gesellschaft. Das war ja gerade der Zweck der Gesellschaft.
Nach erfolgter Kündigung der Gesellschaft nutzt er allerdings die Texte alleine und muss Ihnen eine entsprechende Nutzungsentschädigung zahlen.
Sie haben gegen ihn einen Anspruch auf Rechnungslegung, der sich aus §§ 713
, 666 BGB
ergibt.
Danach muss er Ihnen Auskunft erteilen über alle von ihm vorgenommenen Geschäfte und in diesem Zusammenhang auch über die damit erzielten Einnahmen.
Aus § 716 BGB
haben Sie zudem einen Anspruch auf Einsicht in alle die Gesellschaft betreffenden Unterlagen.
Diesen Anspruch können Sie auch gerichtlich gegen ihn geltend machen.
Nach erteilter Auskunft können Sie dann die Hälfte der erzielten Erlöse abzgl. der Kosten zur Zahlung verlangen.
Ihr Einwand, dass diese Variante im Vergleich zum Verkauf der Texte an ihn eher marginal wäre, muss entgegen gehalten werden, dass Sie für die Zeit der Existenz der Gesellschaft nicht bessergestellt werden dürfen, als Sie bei vertragstreuem Verhalten der Gegenseite stehen würden.
Hätte der Gegner die Gesellschaft wie vorgesehen geführt, hätten Sie auch keinen Anspruch auf den hohen Verkaufserlös, sondern ebenfalls nur auf Teilung der Erlöse aus der Gesellschaft. Dies wird durch die Ihnen zustehenden Ansprüche ja gewährleistet.
Entscheidend ist auf jeden Fall eine möglichst baldige Beendigung der Gesellschaft durch Kündigung.
Für weitergehende Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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