Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Sie auf die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen den unbefugt handelnden Geschäftsführer hinweisen.
Eine von Ihnen geschilderte "Vier-Augen-Prinzip"-Vereinbarung begründet lediglich Schadensersatzansprüche im Innenverhöltis. Diese findet ihre gesetzliche Regelung in § 37 GmbHG
. Demnach sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
Allerdings entfaltet die Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung gegen Dritte.
Daher können Sie die überwiesenen Beträge nicht von den Dritten verlangen, an die die Überweisung erfolgt ist.
Sie haben insofern einen Schadensersatzanspruch gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter beruhend auf der im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen und hoffe auf eine positive Bewertung Ihrerseits. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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