Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei dem Fonds handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft mit der vollständigen Firma Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 Walter Fink KG. Wie Sie mitteilen, hat die Gesellschafterversammlung die Auflösung der KG zum 30.06.2014 beschlossen. Dieser Auflösungsbeschluss hat zur Folge, dass die KG ab dem 01.07.2014 liquidiert wird, §§ 161 Abs. 2
, 145 Abs. 1 HGB
. Die KG wird damit von einer sog. „werbenden Gesellschaft" zu einer reinen Abwicklungsgesellschaft, deren einziges Ziel es ist, die Aktiva zu veräußern, die Verbindlichkeiten zu begleichen und einen etwaigen Liquidationsüberschuss an die Gesellschafter (= Anleger) zu verteilen. Wichtig dabei ist, dass der Auflösungsbeschluss nicht bedeutet, dass die KG insolvent ist; eine solche Insolvenz kann sich aber auch im Laufe der Abwicklung noch ergeben. Solange keine Insolvenz vorliegt, kann durchaus noch mit Ausschüttungen an die Anleger gerechnet werden. Zur Höhe solcher Ausschüttungen kann an dieser Stelle in Unkenntnis der diesbezüglichen Korrespondenz bzw. der Bilanz der KG keine Aussage getroffen werden. Auch die Zeitpunkte der Ausschüttungen müssten bei der KG erfragt werden.
Mit einer Kündigung der Anteile wird, sofern und sobald die Kündigung rechtswirksam wird, der Anleger von einem Gesellschafter zu einem Gläubiger der KG. Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern im Rang des § 38 InsO
sind vor etwaigen Ansprüchen der Gesellschafter selbst zu erfüllen; dies gilt gleichermaßen für die Liquidation wie auch die Insolvenz. Damit kann die Kündigung durchaus sinnvoll sein, um den Rang der eigenen Ansprüche zu verbessern. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die im Falle der Kündigung entstehenden Ansprüche nur auf die nach dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Auseinandersetzungsansprüche beschränken. Somit kann die Kündigung u.U. zur Realisierung eines Verlusts führen.
Ich bitte um Verständnis, dass aufgrund des nur knapp wiedergegebenen Sachverhaltes eine konkretere Hilfestellung für die Entscheidung Halten vs. Kündigen nicht möglich ist. Sollten Sie nach entsprechender Prüfung des Gesellschaftsvertrages, der Bilanzen oder der Korrespondenz seitens der KG hierzu Rückfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 23.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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