Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt hier in der Regel nicht vor, wenn Sie wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehenden (unvollständig) aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht verstrichen sind: a)Verbrechen im Sinne von <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/12.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 12 StGB: Verbrechen und Vergehen">§ 12 Absatz 1</a> des Strafgesetzbuches, b)Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a.