Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Beide Varianten stellen strafbares Verhalten dar.
Denn unbeachtlich der eVB Nummer tritt die Versicherung erst ab Zulassung ein. Das Fahren mit dem Kennzeichen eines anderen Fahrzeugs stellt in der Regel neben dem Fahren ohne Versicherungsschutz noch einen Kennzeichenmissbrauch nach § 22 STVG dar.
Die Strafen sind bundesweit grundsätzlich gleich, liegen jedoch im Ermessen des entscheidenden Richters. Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist da Strafmaß bei Fahren ohne Versicherungsschutz und bei Kennzeichenmissbrauch Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder entsprechende Geldstrafe.
Eine Zulassung kann nur am Wohnort erfolgen.
Jedoch besteht seit 01.10.2019 deutschlandweit die Möglichkeit der Online-Zulassung, diese Variante sollte Ihr Freund nutzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Datenschutz:
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/wp-content/uploads/2018/06/Hinweise-zur-Datenverarbeitung.pdf
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/datenschutz/
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail: