Sehr geehrte Anfragende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und darf Ihnen diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich Ihnen mitteilen, dass ich die Ansicht teile, dass das Ermittlungsverfahren gegen Sie seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt wird.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie den betroffenen Antrag mit Ihrem eigenen Namen und dem Zusatz „i.V." (in Vertretung) oder „i.A." (im Auftrag) unterzeichnet haben. In diesem Falle wäre keine Urkundenfälschung gegeben. Sollte ich Sie diesbezüglich falsch verstanden haben, bitte ich höflich um entsprechende Mitteilung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
In Betracht kommt weiterhin, dass Sie sich eines versuchten Betruges schuldig gemacht haben. Der Betrug, strafbar gemäß § 263 StGB
, sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Ich halte aber auch dies nach Ihrer Sachverhaltsschilderung für abwegig, da Sie einerseits auf Anweisung Ihres Vorgesetzten und andererseits ohne Kenntnis der fehlenden Vollmacht handelten. Dies wird Ihr Vorgesetzter als Zeuge in einem gegen Sie zu führenden Strafverfahren auch bestätigen können.
Abschließend teile ich Ihnen mit, dass ohne Kenntnis der Ermittlungsakte eine verbindliche Einschätzung der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht möglich ist. Angesichts der Tatsache, dass sie nicht vorbestraft sind, gehe ich davon aber aus, dass sie bei einer Verurteilung allenfalls mit einer Geldstrafe zu rechnen hätten.
Sie können vorliegend einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Im Anschluss hieran können Sie über Ihren Rechtsanwalt schriftlich zur Sache Stellung nehmen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.
Zuvor sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und keine Angaben zur Sache machen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Hr. Kämpf,
dankeschön für ihre schnelle Antwort!
Allerdings muss ich ihnen mitteilen, dass ich mit dem Namen des Kunden unterschrieben habe und somit eine Urkundenfälschung zutrifft. So jung und dumm wie ich bin, habe ich noch nie zuvor so etwas unterschrieben und war der Meinung man unterschreibt mit dem Namen.
Und deswegen sagte der Polizist auch zu mir, dass ich schon fast fahrlässig gehandelt habe. Er aber trotzdem der Meinung ist, dass es eingestellt wird, da keine böse Absicht dahinter stand (auch wegen der Bankverbindung ect).
Helfen mir die Angaben von dem Kunden (die Bankverbindung die nicht stimmte und die Anrufe von meinem Vorgesetzten)??
Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Ihre Nachfrage teile ich Ihnen Folgendes mit:
Meines Erachtens haben Sie sich hier einer Urkundenfälschung schuldig gemacht. Die Urkundenfälschung sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Gleichwohl halte ich auch hier eine Einstellung – möglicherweise gegen Zahlung einer Geldauflage – für möglich.
Eine solche Einstellung nach § 153a StPO
des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Urkundenfälschung hat den Vorteil, dass keine Eintragungen in ihrem Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt