Sehr geehrter Fragesteller,
die Norm ist eindeutig nicht einschlägig, da es lediglich Straftaten oberhalb von 90 Tagessätzen betrifft, da dies formal dann als "Vorstrafe" gilt.
Insofern hat die Behörde die Norm falsch ausgelegt und hat gar kein Ermessen, Ihnen die Zuverlässigkeit abzusprechen, da selbst bei Vorliegen einer Strafe von über 90 Tagessätzen die Behörde noch Ermessen auszuüben hat, ob Sie weiterhin als "zuverlässig" gelten.
Sie sollten daher der Behörde schreiben, dass es zwar richtig ist, das es eine Verurteilung gegeben hatte, diese allerdings unter 90 Tagessätzen ausfiel und die Norm daher nicht anwendbar ist für eine Zuverlässigkeitsprüfung.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hoffmeyer,
ich habe der Behörde per Fax geantwortet und jetzt auch telefonisch mit der Sachbearbeiterin gesprochen.
Sie sagt, dass der Tatbestand des Betruges ausreicht um die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Entscheidend wäre wohl, was im Gerichtsurteil steht.
Hat sie unrecht?
Sie hat wohl beim Amtsgericht das Urteil angefragt. Bekommt sie dieses überhaupt?
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
auch die Behörde kann sich nicht über die Norm hinwegsetzen, sodass eine Unzuverlässigkeit wegen Betruges unwahrscheinlich erscheint. Nicht umsonst sind die Tatbestände direkt im Gesetz verankert und erklären genau, wann eine Unzuverlässigkeit in der Regel ausreicht. Dieses ist erst ab einer Verurteilung von 90 Tagessätzen der Fall.
Das Urteil darf sie nicht mit den Gründen bekommen, nur die Verurteilung selbst.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt