Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt für eine Falschberatung haftbar gemacht werden.
Die Rechtsprechung hat der Anwaltschaft durch entsprechende Urteile eine Vielzahl von Pflichten aufgezeigt, deren Verletzung im Einzelfall zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten führen kann. Diese umfassen nicht nur die sich unmittelbar aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Hauptpflichten, sondern vielfältige Nebenpflichten, die dem eigentlichen Mandatsverhältnis z. T. vorgelagert sind, z. T. auch noch nach dessen Beendigung Wirkung entfalten und eine Haftung gem. § 280 BGB
wegen Schlechterfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrags aus § 675 BGB
(als welcher der Anwaltsvertrag regelmäßig angesehen wird) begründen.
z.B. OLG Nürnberg, Urteil vom 29. 6. 1995 - 8 U 4041/93
2 0 8643 LG Nürnberg-Fürth
Wenn der Verteidiger also wissentlich ein tatsächlich falsches Geständnis verlesen hat, könnte er dafür haftbar gemacht werden. Insoweit dies tatsächlich zutrifft würde dies auch eine Straftat darstellen.
Ob es in Ihrem Fall tatsächlich einen durchsetzbaren Regressanspruch gibt wird sich an der Beweisbarkeit entscheiden. Können Sie beweisen, dass es sich um ein falsches Geständnis gehandelt hat. War dieses Geständnis offensichtlich falsch, da durch die Zeugenaussage tatsächlich nachgewiesen werden konnte, dass alles korrekt verlief. Wusste der Verteidiger davon.
Wie ging das Verfahren für Sie und die Angestellte aus? Ist das Urteil noch angreifbar, läuft also noch eine Rechtsmittelfrist? Dies dürften alles Punkte sein, die beu einem etwaigen Verfahren gegen den Kollegen von Bedeutung sein werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Da scheinen die Erfolgsaussichten ja doch gegeben zu sein.
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin