Da ich gemäß Diia (§7) für die Übernahme sämtlicher laufenden öffentlichen und privaten Lasten des Grundstückes ab Zeitpunkt der Übergabe verpflichtet bin (1. des Folgemonats nach Kaufpreishinterlegung), die Versicherung aber den "Erwerb" mit Eintragung im Grundbuch erst anerkennt, müsste ich für den Zeitraum die das Grundbuchamt braucht (hier mehrere Monate), die teuren Versicherungen tragen, ohne davon vorher Kenntnis oder eine Möglichkeit einer Kündigung gehabt zu haben. Widerspricht dieser Benachteiligung nicht allein §96.3 VVG: (3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht. ... Ich erbitte eine fundierte Begründung der Antwort, möglichst mit Urteilsnachweis (ich habe nur Urteile zum Zeitpunkt des Erwerbes bei Zwangsversteigerungen gefunden), bzw. um Gewichtung der vorliegenden §.