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Sonderkündigungsrecht nach Zwangsversteigerung (Pachtvertrag)

| 19. November 2018 15:52 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Es geht um eine gewerblich genutzte Anlage zur Energiegewinnung, die Bestandteil eines versteigerten Grundstückes ist. Der Erwerber hat zwei Wochen nach Zuschlagserteilung eine Kündigung des bisher auf eine Dauer von 30 Jahren verpachteten Pachtgegenstandes ausgesprochen. Ein Beendigungstermin ist in dem Kündigungsschreiben nicht genannt. Ist dieses noch fristgerecht?
Falls die Kündigung den Anforderungen entsprechen sollte, muss der neue Eigentümer eine Mehrwertentschädigung für Wertsteigerungen, die seit Abschluss des Pachtvertrages auf Kosten des Pächters gemacht wurden, leisten?

19. November 2018 | 17:26

Antwort

von


(1615)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

sie sprechen das außerordentliche Kündigungsrecht des Ersteigerers gemäß § 57a ZVG ab.

"Der Ersteher ist berechtigt, das [...] Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist."

Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Pachtvertragen regelt § 584 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB und beträgt sechs Monate zum Ablauf des Pachtjahres:

"(1) [...] Die Kündigung [...] [ist] nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann."

Ob die Kündigung fristgerecht ist, hängt von den genauen Daten ab:

-Tag des Zuschlagsbeschlusses
-Tag der Kündigungerklärung und Tag des Kündigungszuganges
-Pachtjahr = Kalenderjahr?

Bitte machen Sie Angaben.

Der Ersteigerer muss nicht sofort entscheiden. Er hat in der Regel eine Bedenkfrist von einer Woche, u.U. auch von elf Tagen.


Wenn der Zuschlagsbeschluss nach dem 04.07.2018 ergangen ist, ist das frühest mögliche Ende des Pachtvertrages der 31.12.2019. Das ist der erste Termin für den die Kündigung zulässig ist.

Der erste Termin für die Kündigung wird aber auch noch eingehalten, wenn der Ersteher den Pachtvertrag am 03.07.2019 (Zugang) mit der gesetzlichen Frist kündigt.

> Die Kündigung zwei Wochen nach dem Zuschlagsbeschluss ist daher (noch) fristgemäß.
> Da die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, war die Angabe eines Beendigungstermins nicht erforderlich.
> §§ 581 Abs. 1 BGB i.V.m. § 539 BGB : "Der Pächter kann vom Verpächter Aufwendungen auf die Pachtsache [...] nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag [§§ 677 ff. BGB ] ersetzt verlangen." Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift kann vertraglich ausgeschlossen sein. Es sind zudem die §§ 582 und 582a BGB zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. November 2018 | 18:58

Pachtjahr = Kalenderjahr; Der Zuschlagsbeschluss ist vom 24.10. und die Kündigung vom 9.11. (Zugang 12.11.) ist dann die Bedenkfrist von einer Woche nicht mehr maßgeblich? Da diese überschritten ist, habe ich die Kündigung für verfristet erachtet. Bei Ihrer Berechnung bis max. 3.7.19 würde ja die knappe Bedenkfrist gänzlich außer Kraft gesetzt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. November 2018 | 19:18

Sehr geehrte Ratsuchende,

ja, die Woche ist nicht erheblich und wäre es Ende Juni (gewesen).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. November 2018 | 19:37

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