ich habe am 12.02.07 bei einer Zwangsversteigerung ein 1 Zimmerappartement ersteigert. Die Mieterin dieser Wohnung wohnt seit 15 Jahren in dieser Wohnung und ist auch von einem Verwalter vertreten. Der Mietvertrag hat keine Klausel (in der Mietvorauszahlung oder ähnliches erwähnt wird) und keine besondere Kündigungsfrist.
Es tut mir leid für die Mieterin, aber ich möchte gerne diese Wohnung für meine Tochter. Deshalb schreibe ich eine Sonderkündigung.
Ich möchte keine Fehler bei dem Kündigungsschreiben machen.
Daher meine Bitte: Könnten Sie sich bitte anschauen, ob die Formulierung „Eigenbedarf“ juristisch und formell richtig ist und ob die Kündigung auch an die Verwalteradresse der Frau durch den Gerichtsvollzieher gesendet werden soll. Im voraus vielen Dank.
Text der Kündigung:
Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarf
Sehr geehrte Frau N,
am 12.02.2007 bekam ich bei der Zwangsversteigerung die Wohnung in der Straße Nr.,PLZ Stadt, den Zuschlag.
Eine Kopie des Zuschlagbeschlusses des Amtsgerichtes Stadt ging Ihnen per Post zu.
Hiermit mache ich von meinem Sonderkündigungsrecht nach §57a ZVG
gebrauch und kündige Ihnen die o.g. Wohnung in der Straße Nr., PLZ Stadt, fristgerecht zum 31.11.2007 bzw. zum nächsten zulässigen Zeitpunkt wegen Eigenbedarf §573BGB.
Der Eigenbedarf ergibt sich aus der Tatsache, dass wegen meiner Tochter, Vorname Name (geb. 1985, Studentin), eine Wohnung benötigt wird.
Es tut mir leid, dass ich diesen Bescheid für Sie habe. Ich hoffe jedoch für Ihr Verständnis.
Bitte überweisen Sie die Miete ab sofort auf mein Konto:
Kontoinhaber
Bank Frankfurt am Main
Kto. Nr. xxxxxx
BLZ:xxxxxxxx
Ihre Frage möchte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG
muss unmittelbar nach dem Zuschlag zum nächstmöglichen Zeitpunkt und unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 573 d BGB
(drei Monate) erfolgen, also spätestens am 03. März 2007 zum 31. Mai 2007. Eine Verlängerung der Frist wegen langer Mietdauer erfolgt hier nicht.
Die Angaben zum Eigenbedarf sollten Sie noch ergänzen (bisherige Wohnsituation der Tochter, Notwendigkeit eines Umzuges etc.).
Das Kündigungsschreiben muss der Mieterin bis zum 03.März 2007 nachweisbar zugegangen sein, das Absenden genügt nicht. Eine Zustellung an den Verwalter ist riskant, da Sie nicht wissen, ob seine Vollmacht auch die Entgegennahme von Kündigungen umfasst. Sicherer ist die Zustellung an die Mieterin selbst.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Karin Plewe Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht