Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG
muss unmittelbar nach dem Zuschlag zum nächstmöglichen Zeitpunkt und unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 573 d BGB
(drei Monate) erfolgen, also spätestens am 03. März 2007 zum 31. Mai 2007. Eine Verlängerung der Frist wegen langer Mietdauer erfolgt hier nicht.
Die Angaben zum Eigenbedarf sollten Sie noch ergänzen (bisherige Wohnsituation der Tochter, Notwendigkeit eines Umzuges etc.).
Das Kündigungsschreiben muss der Mieterin bis zum 03.März 2007 nachweisbar zugegangen sein, das Absenden genügt nicht. Eine Zustellung an den Verwalter ist riskant, da Sie nicht wissen, ob seine Vollmacht auch die Entgegennahme von Kündigungen umfasst. Sicherer ist die Zustellung an die Mieterin selbst.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 20.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.02.2007
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16:33
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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