Sehr geehrte Anwälte, Ich habe eine Frage zur Form der widerrufsbelehrung: Ich finde dazu widersprüchliches ZB heißt es das seit 2014 der Unternehmer die widerrufsbelehrung auf dem Datenträger zur Verfügung stellen muss, andere sagen das Unternehmer die widerrufsbelehrung formfrei zB auf der eigenen Webseite präsentieren können damit die Widerrufsfrist anfängt zu laufen Nach altem Recht war das alles viel klarer, dort war Voraussetzung : Textform, jetzt scheint jede Form recht zu sein, sehe ich das richtig ? Die Pflicht des Datenträgers scheint es nur dann zu geben wenn der Verbraucher seinen Widerruf durchführt und eine Bestätigung für den Eingang verlangt Daher die oben genannten frsgen und die Frage, ob die Form für die widerrufsbelehrung nun formfrei ist oder Speicherung auf einen unabhängigen Datenträger erforderlich ist bei Fernabsatz.