Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine Maklerzulassung brauchen Sie dafür nicht. Grundsätzlich ist das so umsetzbar auch mit sehr langer Laufzeit von 20 Jahren da im B2B Verhältnis keine Höchstgrenze gilt.
Ein möglicher kurzer Vertrag:
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Vermittlungsvertrag
Zwischen:
[Name des ersten Start-up-Gründers], im Namen von [Name des ersten Start-up-Unternehmens], (im Folgenden als "Partei 1" bezeichnet);
[Name des zweiten Start-up-Gründers], im Namen von [Name des zweiten Start-up-Unternehmens], (im Folgenden als "Partei 2" bezeichnet);
[Name des dritten Start-up-Gründers], im Namen von [Name des dritten Start-up-Unternehmens], (im Folgenden als "Partei 3" bezeichnet);
und
[Ihr Name], (im Folgenden als "Vermittler" bezeichnet).
Präambel
Die Parteien 1-3 betreiben jeweils ein Start-up-Unternehmen in der [Industriesparte]. Der Vermittler hat die Absicht, die Parteien 1-3 einander vorzustellen, um mögliche Zusammenarbeit und Geschäfte zwischen ihnen zu ermöglichen. Im Gegenzug für diese Vorstellung verpflichten sich die Parteien 1-3, dem Vermittler eine Vermittlungsprovision zu zahlen.
§1 Gegenstand des Vertrages
(1) Der Vermittler verpflichtet sich, die Parteien 1-3 einander vorzustellen und ihnen den Kontakt zu ermöglichen.
(2) Die Parteien 1-3 verpflichten sich, dem Vermittler eine Vermittlungsprovision in Höhe von xxx% aller Zahlungen, die sie an die durch den Vermittler vorgestellten Unternehmen zahlen, zu entrichten.
§2 Laufzeit des Vertrages
(1) Dieser Vertrag beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung durch alle Parteien und hat eine Laufzeit von 20 Jahren.
§3 Zahlungsbedingungen
(1) Die Vermittlungsprovision ist jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss eines Geschäfts zwischen den beteiligten Parteien fällig.
(2) Die beteiligten Parteien sind verpflichtet, dem Vermittler unaufgefordert über alle Geschäftsabschlüsse zu informieren, die aufgrund der Vorstellung durch den Vermittler zustande gekommen sind.
§4 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§5 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermittlers.
Unterschriften:
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Ich wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Antwort
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