Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam?
vom 26.1.2015
25 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen, entsprechend dem Stand der Abnutzung: ln Küchen, Bädern und Duschen alle 3 - Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen undToiletten alle 3 - Jahre, in anderen Nebenräumen alle 3 - Jahre."